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Beschwerden gegen Ersatz- bescheide – § 251 BAO (Eigentler)

Eigentler37. LfgJuni 2021

1. Gesetzestext

§ 251 BAO idF BGBl I 2013/14:

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.

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