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III. (Zentrale) Opferrechte (Gölly)

Gölly1. AuflApril 2023

Wie bereits mehrfach angesprochen wurde, hängen die konkreten Opferrechte eines Opfers bzw ihr Umfang ua von der „Art“ des Opfers (§ 65 Z 1 lit a, b oder c StPO), der Frage seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und dem Umstand, ob ihm infolge einer entsprechenden Erklärung auch Privatbeteiligten-Status zukommt, ab. Insgesamt dienen die Opferrechte dem (auch) mit dem Strafverfahren verbundenen Zweck der Restoration bzw sollen die Möglichkeit der Mitwirkung und der Wiedergutmachung von erlittenen Schäden bzw Beeinträchtigungen durch sie gefördert und sichergestellt werden. Dabei sollen die Opferrechte auch eine das Opfer schützende und schonende Mitwirkung am Strafverfahren ermöglichen bzw dieses in die Lage versetzen, seine Interessen unter möglicher Vermeidung unnötiger Erschwernisse und sekundärer Viktimisierungserfahrungen zu wahren und zu vertreten. Im Wesentlichen lassen sich die Opferrechte daher überwiegend auch als Rechte auf Information, auf Teilnahme (teils unter besonderen, schützenden bzw schonenden Umständen) und auf Befragung (der Beschuldigten bzw Angeklagten sowie der Zeug*innen) sowie als (wenngleich nur eingeschränkt zustehende) Rechtsmittelrechte beschreiben, wobei jene Rechte, die einen aktiven Einfluss auf den Verfahrensgang ermöglichen (wie etwa das Beweisantragsrecht) idR nur den Opfern zukommen, die sich als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen haben.5353 Kier in Fuchs/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 66 StPO Rz 5 (Stand 1.5.2022, rdb.at); Haumer in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO § 66 Rz 6.

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