Die Strafprozessordnung (StPO5) unterscheidet zwischen mehreren Opferbegriffen bzw opferbezogenen Begriffen. So normiert etwa § 65 Z 1 StPO in seinen lit a, b und c drei verschiedene Konstellationen, die zur Opfereigenschaft iSd StPO führen. Seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 20166 kommt einzelnen Opfern außerdem der Status einer besonderen Schutzbedürftigkeit zu, mit dem weitergehende Rechte (im Vergleich zu den übrigen Opfern) verbunden sind. Zur Geltendmachung von (Schadenersatz-) Ansprüchen aus der Tat können Opfer außerdem erklären, als Privatbeteiligte am Strafverfahren mitzuwirken, und erhalten so die Rolle von Verfahrensbeteiligten bzw wiederum zusätzliche Rechte. Gerade aufgrund der mit ihnen verbundenen, divergierenden Rechte und Stellungen sind diese Begriffe strikt zu unterscheiden. Bereits vorweg ist jedoch anzumerken, dass ein und dieselbe Person durchaus auch mehrere oder sogar alle diese Begriffe erfüllen kann.
