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III. Tabellarische Darstellung

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

Materie

Rechtslage bis 31. 12. 2013

Rechtslage ab 1. 1. 2014

Abfallwirtschaftsgesetz

BVB → LH

BVB, LH, BM → LVwG2727S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen einen Vorauszahlungsauftrag (§ 71 Abs 1). In § 87c Abs 1 wird die Beschwerdelegitimation derjenigen, denen Parteistellung zukommt, klargestellt bzw (für den Fall von Formalparteien) vorgesehen. In § 87c Abs 2 und 3 sind die Beschwerdelegitimation und das Revisionsrecht des BM, in § 87c Abs 4 das Revisionsrecht des LH (betreffend Behandlungsanlagen und Verwaltungsstrafsachen) vorgesehen; § 87c Abs 5 eröffnet entsprechend § 19 VwGVG ein Eintrittsrecht des BM.

BGBl I 97/2013

LH (zB Erlaubnis nach § 24a, Behandlungsaufträge nach § 73 Abs 4) → BM2626Ausgen gegen Feststellungsbescheide des LH nach § 6 Abs 6.

 
 

LH oder BVB in Angelegenheiten des 6. Abschnitts → UVS

 
 

BM (zB Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen); kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Seite 7

Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsgesetzBGBl I 129/2013

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen → Qualitätskontrollbehörde

Arbeitsausschuss oder Qualitätskontrollbehörde2828Die mit BGBl I 51/2012 (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 31) aufgelöste Qualitätskontrollbehörde wird als Aufsichtsbehörde neuerlich beim BMWFJ eingerichtet (S § 31 Abs 6). → BVwG2929Der Qualitätskontrollbehörde kommt Parteistellung in Verfahren vor dem BVwG über Bescheide des Arbeitsausschusses zu. Gegen Erkenntnisse des BVwG kommt der Qualitätskontrollbehörde die Berechtigung zur Revision an den VwGH zu (§ 18c Abs 2).

 

Arbeitsausschuss (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Qualitätskontrollbehörde; kein oRM

 
 

Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 25d) → LH

Kammer der Wirtschaftstreuhänder → LVwG

Akkreditierungsgesetz 2012

BM („Akkreditierung Austria“), kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz3030Die hier enthaltenen Ausführungen beziehen sich nicht auf das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Leistungssachen (§§ 354, 361 ff), in welchem nach Erlassung eines Bescheides durch den Versicherungsträger Klage bei den ordentlichen Gerichten (als Sozialgerichte) erhoben werden kann (sukzessive Kompetenz).
BGBl I 87/2013
BGBl I 130/2013
BGBl I 139/2013

Verwaltungssachen:
Versicherungsträger → LH (Einspruch) → BM (in bestimmten Fällen, s § 415 Abs 1)

Versicherungsträger → BVwG3131In den Angelegenheiten des § 410 Abs 1 Z 1, 2, 6 bis 9 entscheidet das BVwG auf Antrag einer Partei durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter anzugehören haben (§ 414 Abs 2 und 3).

 

BM (zB Streitigkeiten zw Versicherungsträgern oder zw dem Hauptverband und Versicherungsträgern); kein oRM

BM3232Der BM kann gegen Entscheidungen des BVwG betreffend Fragen der Versicherungspflicht (ausgen die Fälle des § 11 Abs 2, in denen sich die Pflichtversicherung aufgrund eines Vergleichs über den Arbeitslohn verlängert) und der Weiter- und Selbstversicherung Revision erheben (im Detail und zur Festlegung des zuständigen BM bzw zum Erfordernis des Einvernehmens s § 415). (zB Entscheidung über Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, Streitigkeiten zw Versicherungsträgern oder zw dem Hauptverband und Versicherungsträgern) → BVwG3333Die Bestimmung des § 545a, wonach die Aufgaben des BM nach §§ 412, 424 und 452a in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, dient der Klarstellung, dass diese Angelegenheiten bereits nach Art 131 Abs 2 B-VG in die Zuständigkeit des BVwG fallen (ErläutRV 2195 BlgNR 24. GP 8; ebenso § 254a GSVG, § 241a BSVG, § 171a B-KUVG und § 100a NVG).

 

LH (zB Entscheidung über die Versicherungszugehörigkeit oder -zuständigkeit) → BM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 8

 

Vertragsangelegenheiten:
Paritätische Schiedskommission (Streitigkeiten iZm Einzelverträgen) → Landesberufungskommission3434Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 5 idF BGBl I 51/2012.

Paritätische Schiedskommission, Landesschiedskommission und Bundesschiedskommission3737Die durch BGBl I 130/2013 wieder eingerichtete Bundesschiedskommission ist zuständig für die Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für drei Monate. Der aufgekündigte Gesamtvertrag bleibt bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission in Kraft; im Fall einer Beschwerde gegen diese Entscheidung bleibt der Gesamtvertrag für die in § 348 Abs 2 genannte Zeit in Kraft. S in diesem Zusammenhang die Parteistellung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes sowie deren Berechtigung zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG (§ 348). → BVwG3838Die Entscheidung des BVwG hat durch einen Senat zu erfolgen, dem vier fachkundige Laienrichter angehörigen; s dazu § 347b, § 348f und § 351.

 

Landesschiedskommission (zB Streitigkeiten iZm Gesamtverträgen) → Bundesschiedskommission3535Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 6 idF BGBl I 51/2012.

 
 

Bundesschiedskommission (zB Festsetzung des Inhaltes eines Gesamtvertrages); kein oRM

 
 

Hauptverband (zB Aufnahme in den Erstattungskodex) → Unabhängige Heilmittelkommission3636Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 7 idF BGBl I 51/2012.

Hauptverband → BVwG3939S die besonderen Verfahrensvorschriften für diese Beschwerdeverfahren in § 351h Abs 3 bis 5 (keine Beschwerdevorentscheidung, zum Teil Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; modifiziertes Neuerungsverbot). Das BVwG entscheidet durch einen Senat, dem vier fachkundige Laienrichter angehören (§ 351i).

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz
BGBl I 135/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Altlastensanierungsgesetz
BGBl I 97/2013

BVB → LH

BVB, LH, BM → LVwG4040S die Beschwerdelegitimation des BM gegen Bescheide der ihm untergeordneten Verwaltungsbehörden, sein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG und sein - § 19 VwGVG entsprechendes - Eintrittsrecht in Verfahren über Beschwerden (§ 25a). Gegen die Höhe einer nach § 19 zuerkannten Entschädigung kann nicht Beschwerde erhoben werden, sondern kann der die Entschädigung Beanspruchende innerhalb von drei Monaten nach Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren (sukzessive Kompetenz).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (Zwangsrechte, § 13) → BM

 
 

BM (s § 10 Abs 2); kein oRM

 

AMA-Gesetz
BGBl I 177/2013

Agrarmarkt Austria → BM

Agrarmarkt Austria4141§ 21i bestimmt in der ab 1. 1. 2014 geltenden Fassung nicht mehr, dass die Agrarmarkt Austria und der BM bei der Vollziehung des 2. Abschnittes des AMA-Gesetzes Abgabenbehörden iSd § 49 BAO sind, sondern sieht stattdessen die Anwendung der BAO durch die Agrarmarkt Austria vor. → BVwG

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 9

Amateurfunkgesetz
BGBl I 96/2013

Fernmeldebüro (zB Erteilung einer Amateurfunkbewilligung) → BM

Fernmeldebüro oder BM → BVwG

 

Fernmeldebüro (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

BM (zB Zuweisung von Sonderrufzeichen); kein oRM

 

Anmeldegesetz Irak

Finanzamt4242Zur Zuständigkeit des Finanzamtes s § 31 Abs 1 AVOG. (Zurückweisung der Anmeldung) → Bundesentschädigungskommission nach dem BesatzungsschädenG4343Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012.

Finanzamt → BVwG4444Keine Zuständigkeit des BFG, da keine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben (oder eine sonstige Angelegenheit iSd Art 131 Abs 3 B-VG bzw des § 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz). Das Gesetz sieht nach wie vor die Berufungsmöglichkeit an die - mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012 aufgelöste - Bundesentschädigungskommission vor, eine Anpassung ist noch nicht erfolgt (Stand: 30. 9. 2013).

Apothekengesetz
BGBl I 80/2013

Österreichische Apothekerkammer → UVS oder BM

Österreichische Apothekerkammer → LVwG

 

BVB (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS

BVB → LVwG

 

LH → BM

LH → LVwG

Apothekerkammergesetz 2001
BGBl I 80/2013

Präsidium der Österreichischen Apothekerkammer → teilweise BM, teilweise kein oRM

Präsidium → LVwG

 

Hauptwahlkommission; kein oRM

Hauptwahlkommission → LVwG4545Dem Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 32 Abs 6). Die Erläuterungen gehen von einer Zuständigkeit des LVwG aus. Gem Art 141 Abs 1 lit a B-VG erkennt der VfGH über die Anfechtung der Wahl zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Gem lit g erkennt er über die Anfechtung einer Entscheidung eines VwG in einer solchen Angelegenheit nur, sofern die Zuständigkeit des VwG gesetzlich vorgesehen ist. Die Delegiertenversammlung ist das satzungsgebende Organ der Apothekerkammer. Da das Gesetz hinsichtlich der Wahlanfechtung keine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das LVwG vorsieht, ist nach Meinung der Autorinnen entgegen den Erläuterungen nur die direkte Anfechtung des Bescheides der Hauptwahlkommission beim VfGH nach Art 141 Abs 1 lit a möglich.

 

Disziplinarrat → Disziplinarberufungssenat

Disziplinarrat → LVwG4646Beschwerdelegitimiert und legitimiert zur Erhebung einer Revision ist neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt (§ 57).

 

Präsident der Österreichischen Apothekerkammer → Umlagenschiedskommission

Präsident → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Seite 10

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz4747In Verfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie in Verfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das Arbeitsinspektorat sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Partei und beschwerdelegitimiert (§§ 11, 12 ArbeitsinspektionsG). Dem BMASK kommt in diesen Verfahren das Recht der Revision an den VwGH gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG zu (§ 13 ArbeitsinspektionsG).
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat → BM

Arbeitsinspektorat → BVwG

 

BVB → LH

BVB oder LH (vgl § 99) → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (§ 99 Abs 2 Z 3 bis 5) → BM

 
 

Ansonsten richten sich Zuständigkeit und Instanzenzug nach den für die Arbeitsstätte geltenden Rechtsvorschriften.

 

Arbeitsinspektionsgesetz
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat → LH

Arbeitsinspektorat → BVwG4848Da es sich bei den beim BMASK eingerichteten Arbeitsinspektoraten um Bundesbehörden handelt, ist anzunehmen, dass es sich bei Verwaltungsverfahren nach dem ArbeitsinspektionsG um Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handelt und in Hinkunft für Beschwerden gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate das BVwG zuständig ist.

 

Arbeitsinspektorat → BMASK

 
 

BVB (vgl § 10 Abs 7) → LH

BVB → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz
BGBl I 71/2013

Regionale Geschäftsstelle des AMS → Landesgeschäftsstelle des AMS

Regionale Geschäftsstelle des AMS oder Landesgeschäftsstelle des AMS → BVwG4949Vgl die Bestimmungen des § 56 über die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung, über die von § 14 Abs 1 VwGVG abweichende Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen und über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden und Vorlageanträgen.

 

Landesgeschäftsstelle (zB § 18 Abs 6; § 48 Abs 1), kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Arbeitsmarktförderungsgesetz
BGBl I 71/2013

Landesgeschäftsstelle des AMS (Entscheidung über die Zustimmung); kein oRM

Landesgeschäftsstelle des AMS (Versagung der Zustimmung) → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl I 71/2013

Amt des AMS bei der Landesgeschäftsstelle → Amt bei der Bundesgeschäftsstelle

Amt bei der Landesgeschäftsstelle oder Amt bei der Bundesgeschäftsstelle → BVwG

 

Amt bei der Bundesgeschäftsstelle → BM

 

Arbeitsruhegesetz
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat → BM

Arbeitsinspektorat → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 11

Arbeitsverfassungsgesetz
BGBl I 71/2013

Kein oRM gegen Bescheide des Bundeseinigungsamtes und Entscheidungen der Schlichtungsstelle

Bundeseinigungsamt, Schlichtungsstelle, BM → BVwG

 

BM (Enthebung von Mitgliedern des Bundeseinigungsamtes); kein oRM

 

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
BGBl I 71/2013

BVB (Verwaltungsstrafen, §§ 7e bis 7l) → UVS

BVB → LVwG5050Vgl die eingeräumten Berechtigungen zur Erhebung der Revision an den VwGH in § 7i Abs 6 bis 8 AVRAG.

Arbeitszeitgesetz
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat → BM

Arbeitsinspektorat → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Arzneimittelgesetz
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen5151Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat Parteistellung und Beschwerdelegitimation in Verfahren vor den BVB und den LVwG und die Berechtigung zur Erhebung einer Revision an den VwGH (§ 6a Abs 10 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz)., BM → BVwG

 

BM; kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen)→ UVS

BVB → LVwG

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen5252Vgl FN 51. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Ärztegesetz 1998
BGBl I 80/2013

(Organ der) Österreichischen Ärztekammer; kein oRM

Österreichische Ärztekammer → LVwG

 

LH → BM, teilweise kein oRM

LH → LVwG5353Parteistellung und das Recht zur Erhebung einer Beschwerde bzw Revision haben auch die betroffenen Sozialversicherungsträger, die örtlich zuständige Landesärztekammer sowie die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten (§ 52c Abs 4).

 

LReg (Aufsicht über die Ärztekammern in den Bundesländern); kein oRM

LReg → LVwG

 

LReg (Anfechtung der Wahl in die Vollversammlung der Ärztekammern in den Bundesländern); kein oRM

LReg → VfGH5454Es handelt sich bei der Vollversammlung der Ärztekammern in den Bundesländern um ein satzungsgebendes Organ, dessen Wahl ausschließlich direkt beim VfGH nach Art 141 B-VG anfechtbar ist (vgl VfSlg 12.500/1990).

 

Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds → Beschwerdeausschuss

Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds → LVwG

Seite 12

 

Disziplinarrat → Disziplinarsenat

Disziplinarrat → LVwG5555Die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat und beim LVwG obliegt dem Disziplinaranwalt, der Parteistellung und das Recht der Revision hat. Auf Weisung des BM oder des Präsidenten der ÖÄK ist er zur Ergreifung von Rechtsmitteln verpflichtet (§ 141).

 

BVB → LH

BVB → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen)→ UVS

 
 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Asylgesetz 2005
BGBl I 87/2012, 68/2013, 144/2013

BAA → AsylGH

BFA → BVwG5656Das BVwG hat über Beschwerden bei Anträgen auf internationalen Schutz binnen drei Monaten zu entscheiden, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet (§ 22 Abs 6). Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung ist binnen einer Woche einzubringen (§ 22 Abs 12). Zum Übergangsrecht vgl § 75 Abs 17 bis 23.

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
BGBl I 84/2013

KommAustria → BKS

KommAustria → BVwG5757Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 36 KOG).

 

KommAustria (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
BGBl I 190/2013

Präses der Ausbildungsprüfungskommission → Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Präses der Ausbildungsprüfungskommission → BVwG

Auskunftspflichtgesetz

Auskunftspflichtiges Organ (Organ des Bundes oder der durch Bundesgesetz zu regelnden Selbstverwaltung); der Instanzenzug richtet sich nach der Sache

Auskunftspflichtiges Organ → BVwG oder - bei Selbstverwaltungskörpern im eWb - LVwG

Aushilfegesetz
Vgl BGBl I 194/2013

Bundesentschädigungskommission; kein oRM

Bundesentschädigungskommission5858Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012; wieder errichtet durch BGBl I 194/2013. Der Entscheidung durch die Bundesentschädigungskommission ist ein Vergleichsverfahren beim Finanzamt vorgelagert. → BVwG

Ausländerbeschäftigungsgesetz
BGBl I 72/2013

Regionale Geschäftsstelle des AMS → Landesgeschäftsstelle

Regionale Geschäftsstelle des AMS → BVwG5959Das BVwG entscheidet über Beschwerden durch einen Senat mit Laienrichtern innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde (§ 20f Abs 1). Die der regionalen Geschäftsstelle für die Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung stehende Frist beträgt abweichend von § 14 VwGVG zehn Wochen (§ 20f Abs 3). Beschwerden gegen die in § 20f Abs 4 genannten Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

 

BVB (Untersagung nach § 30) → LH

BVB (Untersagung nach § 30) → LVwG6060Die Abgabenbehörde hat in Untersagungsverfahren Parteistellung und Beschwerdeberechtigung. Der BMASK ist zur Revision gegen Entscheidungen der LVwG an den VwGH berechtigt (§ 30 Abs 1).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB (Verwaltungsstrafen) →LVwG6161Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsstrafverfahren in bestimmten Fällen Parteistellung und Beschwerdelegitimation. Der BMASK sowie der BMF sind zur Revision gegen Entscheidungen der LVwG an den VwGH berechtigt (§ 28a Abs 1).

Seite 13

Auslandseinsatzgesetz 2001
BGBl I 181/2013

Heerespersonalamt → BM

Heerespersonalamt → BVwG6262S das Eintrittsrecht des BMLVS in Verfahren vor dem BVwG anstelle der belangten Behörde (§ 7 Abs 3) sowie das Revisionsrecht des BM (§ 7 Abs 4). (das Disziplinarverfahren richtet sich nach dem HDG)

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Dienstrechts-Novelle 2013

Heerespersonalamt → BM

Heerespersonalamt → BVwG

Außenwirtschaftsgesetz 2011

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz BGBl I 160/2013

Dieses Gesetz tritt erst mit 1. 1. 2014 in Kraft.

FMA → BVwG

Bankwesengesetz
BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Geldwäschemeldestelle → UVS

Geldwäschemeldestelle → BVwG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl I 71/2013

BVB → LH

BVB → LVwG6363Der BM ist zur Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des LVwG berechtigt (§ 25 Abs 7).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

S Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme der (optionalen) Senatsentscheidung (Verweise in § 181 und § 182).

Bausparkassengesetz
BGBl I 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BGBl I 120/2012

Dienstbehörde → Berufungskommission

Dienstbehörde → BVwG

 

Dienstbehörde6464Zur jeweils zuständigen Dienstbehörde und dem Instanzenzug vgl § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984.

 
 

Disziplinarkommission → Berufungskommission6565Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 17 idF BGBl I 51/2012.

Disziplinarkommission → BVwG6767Der Disziplinaranwalt hat das Beschwerde- und Revisionsrecht (§ 103 Abs 4). Zu den besonderen Verfahrensvorschriften (Senat, Laienrichter, Entscheidungsfristen) vgl §§ 135a bis 135c. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vgl §§ 38 Abs 7 und 112 Abs 6.

 

Disziplinarkommission → Disziplinaroberkommission6666Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 18 idF BGBl I 51/2012.

 

Seite 14

 

Leistungsfeststellungskommission; kein oRM

Leistungsfeststellungskommission → BVwG

 

oberste Dienstbehörde; kein oRM

oberste Dienstbehörde → BVwG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl I 87/2013

S Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme der (optionalen) Senatsentscheidung (Verweise in § 128 und § 129)

Behinderteneinstellungsgesetz6868Ersatzansprüche aus Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nach den §§ 7e ff werden - nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht (§ 7m Abs 1).
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission6969S die Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes mit BGBl I 71/2013.

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder Behindertenausschuss → BVwG7171Für Verfahren nach § 8 (Zustimmung zur Kündigung), § 9 (Vorschreibung von Ausgleichstaxen), § 9a (Zuerkennung von Prämien) und § 14 Abs 2 (Feststellung des Grades der Behinderung) sieht § 19 Abs 1 eine Beschwerdefrist von sechs Wochen vor; vgl in diesen Angelegenheiten auch die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 19b). Im Falle von im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassenen Bescheiden kann die Beschwerde an das BVwG erst nach der Entscheidung über eine Vorstellung an die bescheiderlassende Behörde erhoben werden (§ 19a Abs 1).

 

Behindertenausschuss (Zustimmung zur Kündigung nach § 8) → Berufungskommission nach § 13a7070Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 15 idF BGBl I 51/2012.

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Berufsausbildungsgesetz
BGBl I 129/2013

Lehrlingsstelle (§ 19) → LH

Lehrlingsstelle, BVB, LH oder BM → LVwG

 

BVB (zB Ausbildungsverbot) → LH

 
 

LH (zB Bestätigung der Bestellung des Leiters der Lehrlingsstelle) → BM

 
 

BM (zB Bewilligungen nach § 30); kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Besatzungsschädengesetz
BGBl I 194/2013

Bundesentschädigungskommission; kein oRM

Bundesentschädigungskommission7272Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012; wieder errichtet durch BGBl I 194/2013. Der Entscheidung durch die Bundesentschädigungskommission ist ein Vergleichsverfahren beim Finanzamt (das Gesetz nennt noch die Finanzlandesdirektion; s § 31 Abs 1 AVOG) vorgelagert. → BVwG

Beschussgesetz

Beschussamt → BM

Beschussamt → BVwG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigengesetz
BGBl I 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Seite 15

BFA-VG7373Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz); dieses tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft. Vgl auch das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, BGBl I 87/2012.
BGBl I 87/2012, 68/2013, 144/2013

BFA → BVwG7474Zu den detaillierten Verfahrensvorschriften für das BVwG vgl §§ 7, 8, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 22a und 22b. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes7575Zum Durchsuchen von Personen, Sicherstellen von Beweismitteln und zu erkennungsdienstlichen Behandlungen kann der Direktor des BFA Bedienstete des BFA ermächtigen, die jedoch einen Widerstand des Betroffenen nicht überwinden dürfen (§ 47 Abs 2 BFA-VG iVm § 2 Abs 5 BFA-G). bzw Sicherheitsbehörden → Maßnahmenbeschwerde an das BVwG

BG über die Berufsreifeprüfung
BGBl I 75/2013

Berufungsverfahren wie im Schulunterrichtsgesetz

Verweis auf Provisorialverfahren (Widerspruch) des Schulunterrichtsgesetzes7676Der Widerspruch ist aber diesfalls innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

BG zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
BGBl I 80/2013

BVB → UVS

BVB → LVwG7777Der Tierschutzobmann hat Beschwerderecht und Parteistellung vor dem LVwG (§ 3 Abs 1 Z 2a).

BG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
BGBl I 96/2013
BGBl I 123/2013

Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen7878Die Zuständigkeit der Fernmeldebüros für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen wurde durch die Novelle BGBl I 123/2013 beseitigt; s dazu die in § 17 Abs 4 und 5 enthaltenen Übergangsvorschriften. → BM oder betr Verwaltungsstrafen UVS

Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen → BVwG

BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
BGBl I 75/2013

BM; kein oRM

BM → BVwG

BG über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste
BGBl I 80/2013

BVB (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS

BVB → LVwG

 

LH; kein oRM

LH → LVwG

 

(Akademie-)Direktor bzw Aufnahmekommission → LH

Direktor bzw Aufnahmekommission → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Seite 16

BG über Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrunternehmen
BGBl I 96/2013

Austro Control GmbH → BM

Austro Control GmbH → BVwG

BG über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008
BGBl I 96/2013

Austro Control GmbH (zB § 13) → BM

Austro Control GmbH oder BM → BVwG

 

BM (zB § 12); kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Blutsicherheitsgesetz 1999
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen7979Vgl FN 51. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Börsegesetz 1989
BGBl I 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

Geldwäschemeldestelle → UVS

Geldwäschemeldestelle → BVwG

 

Börseunternehmen → Berufungssenat

Börseunternehmen → BVwG

Bundesabgabenordnung8080Bestimmungen über das Verfahren vor den VwG enthalten die §§ 243 ff. Das VwGVG gilt für das Verfahren vor dem BFG (§ 1 VwGVG) nicht; auch für das Verfahren vor den LVwG gilt das VwGVG - mit Ausnahme von § 54 VwGVG - nicht, soweit die belangte Behörde die BAO anzuwenden hatte (§ 2a BAO idF BGBl I 70/2013).
BGBl I 14/2013
BGBl I 70/2013

Abgabenbehörde → UFS

Abgabenbehörde → BFG8181Soweit die Angelegenheit unmittelbar von einer Abgabenbehörde des Bundes (Finanzamt, Zollamt, BMF) besorgt wird. § 283 BAO sieht eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG an das BFG vor (AuvBZ wurden bisher nicht beim UFS, sondern bei den UVS bekämpft). oder LVwG8282ZB in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben von Ländern oder Gemeinden.

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Leiter der Zentralstelle; kein oRM

Leiter der Zentralstelle → BVwG

Bundesbehindertengesetz
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → BVwG8383Vgl die Beschwerdefrist von sechs Wochen (§ 46) und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 45).

Seite 17

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

BM als Dienstbehörde über Entschädigungsanträge; kein oRM

BM → BVwG

Bundesluftreinhaltegesetz
BGBl I 97/2013

BVB → LH

BVB → LVwG8484S die Beschwerdelegitimation des BM (§ 4 Abs 2).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Bundespensionsamt-Übertragungsgesetz
BGBl I 70/2013

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter → BM

Versicherungsanstalt → BVwG

 

Amt für Bundespensionen (als Dienstbehörde für zugewiesene Beamte) → BM8585Die Berufungsmöglichkeit an den BM in § 9 Abs 1 ist irrtümlicherweise noch nicht entfallen (Stand: 30. 9. 2013).

Amt für Bundespensionen → BVwG

Bundes-Personalvertretungsgesetz
BGBl I 82/2013

Dienststellenwahlausschuss → Zentralwahlausschuss

Dienststellenwahlausschuss → BVwG bzw LVwG (bei Landeslehrern)

 

Zentralwahlausschuss; kein oRM

Zentralwahlausschuss → BVwG

 

Personalvertretungs-Aufsichtskommission8686Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 12 idF BGBl I 51/2012.; kein oRM

Personalvertretungsaufsichtsbehörde → BVwG8787Das BVwG hat durch Senat mit Laienrichtern zu entscheiden (§ 41d).

 

LReg; kein oRM

LReg → LVwG

Bundespflegegeldgesetz8888Die hier genannten Zuständigkeiten gelten für verfahrensrechtliche Bescheide. Für materiellrechtliche Bescheide besteht - nach wie vor - eine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte.
BGBl I 71/2013

Entscheidungsträger (Versicherungsträger oder Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) → LH

Entscheidungsträger (Versicherungsträger oder Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) → LVwG

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
BGBl I 115/2013

Verweis auf das Einspruchsverfahren in der NRWO hinsichtlich der Wählerverzeichnisse

Verweis auf das Berichtigungsverfahren in der NRWO hinsichtlich der Wählerverzeichnisse

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

 

Parteien-Transparenz-Senat (Geldstrafen); kein oRM

Parteien-Transparenz-Senat → BVwG

Bundes-Schulaufsichtsgesetz8989Beachte die Auflösung der Bezirksschulräte als Behördeninstanz ab 1. 8. 2014, BGBl I 164/2013.
BGBl I 75/2013

Weisungsrecht

Weisungsbeschwerde an das BVwG

Bundesstraßengesetz
BGBl I 96/2013

LH → BM

LH oder BM → LVwG9090S § 32a zur örtlichen Zuständigkeit des LVwG sowie die von § 13 Abs 2 und § 22 Abs 2 VwGVG abweichende Bestimmung des § 32b über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Im Enteignungsverfahren ist eine Beschwerde (bzw derzeit die Berufung) gegen die vom LH im Enteignungsbescheid festzusetzende Höhe der Entschädigung unzulässig; es kann binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim LG begehrt werden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung des LH über die Höhe der Entschädigung außer Kraft (§ 20 Abs 3; sukzessive Kompetenz).

 

BM (zB Bestimmung des Straßenverlaufs); kein oRM

 

Seite 18

Bundesstraßenmautgesetz 2002

BVB → LH

BVB9191Die Vollziehung der Maut erfolgt iW durch Mautaufsichtsorgane; soweit diese AuvBZ setzen, sind diese der BVB zuzurechnen und können beim LVwG bekämpft werden., BM9292Grundsätzlich BMVIT, die Genehmigung der Mautordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem BMF. → LVwG

 

BM; kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Bundes-Umwelthaftungsgesetz
BGBl I 97/2013

BVB → UVS

BVB → LVwG9393Der BM kann gegen Bescheide betreffend Kosten und Ersätze Beschwerde an das LVwG, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des LVwG betreffend Kosten und Ersätze Revision an den VwGH erheben (§ 13 Abs 2 und 3).

Bundesvergabegesetz 2006
BGBl I 128/2013

BVA (Nachprüfungs-, Provisorial- und Feststellungsverfahren); kein oRM

BVwG9494Die Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers iSd § 14b Abs 2 Z 1 B-VG erfolgt durch - aus einem Mitglied des BVwG sowie zwei fachkundigen Laienrichtern bestehende - Senate, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt (§ 292; s im Einzelnen §§ 293 ff). Die Zuständigkeiten des BVwG und das Verfahren vor dem BVwG sind - zum Teil abweichend vom VwGVG - in den §§ 312 ff spezifiziert. § 345 Abs 17 enthält Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten der neu gefassten Bestimmungen.

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
BGBl I 128/2013

S Bundesvergabegesetz (Verweis in § 135) sowie die novellierten organisations- und verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen in den §§ 136, 137 und die Übergangsbestimmungen des § 145 Abs 4.

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Bgld LGBl 44/2013

Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten9595Dienstrechtliche Angelegenheiten werden mit Ausnahme des Besoldungsrechtes vom Präsidenten des LVwG wahrgenommen (§ 6 Abs 2). (ausgen Disziplinarsachen und Leistungsfeststellung) der Mitglieder und des übrigen Personales entscheidet das BVwG durch Senat. Die LReg ist beschwerdelegitimiert und revisionsberechtigt (§ 33 Abs 1).

BVG über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

BReg, BM oder BK (zur Zuständigkeit s § 2); kein oRM

BReg, BM oder BK → BVwG

Chemikaliengesetz 1996
BGBl I 97/2013

LH (zB Entschädigung für Proben, Kostenersatzpflicht bei Beschlagnahme) → UVS

LH → LVwG

Seite 19

 

BM; kein oRM

BM9696Der BM hat das Recht der Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des VwG (§ 75 Abs 1) und das Eintrittsrecht in Verfahren vor den VwG (§ 75b). → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Containersicherheitsgesetz
BGBl I 96/2013

BVB → LH

BM oder BVB → LVwG

 

BM (zB Anträge auf Zulassung nach § 3); kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Datenschutzgesetz 2000
BGBl I 83/2013

Datenschutzkommission; kein oRM

Datenschutzbehörde → BVwG9797Das BVwG entscheidet durch Senat mit Laienrichtern (§ 39). Das Revisionsrecht kommt auch den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs zu (§ 40).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Denkmalschutzgesetz9898In Verfahren, die aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden und in denen Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen werden, dass Genehmigungen nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich wären, kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung und das Recht, Beschwerde gem Art 132 Abs 5 B-VG sowie Revision gem Art 133 Abs 8 B-VG zu erheben, zu (§ 5 Abs 8). Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des VwG zur Abgabe eines Gutachtens beigezogen werden (§ 15 Abs 2).
BGBl I 92/2013

Bundesdenkmalamt → BM

Bundesdenkmalamt → BVwG

 

Österreichisches Staatsarchiv → Bundeskanzler (wenn es sich bei Denkmalen um Archivalien handelt)

Österreichisches Staatsarchiv → BVwG

 

BVB → LH → BM

BVB → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Devisengesetz 2004
BGBl I 64/2013

ÖNB; kein oRM

ÖNB → BVwG9999Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung; diese kann aber gewährt werden (§ 15 Abs 1a).

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
BGBl I 190/2013

Disziplinarrat → Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission100100Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 21 idF BGBl I 51/2012.

Disziplinarrat → OGH

Düngemittelgesetz 1994
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 20

E-Geldgesetz 2010
BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA, kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz101101Eine Berufung/Beschwerde ist nur gegen die Enteignung, nicht aber gegen die Festsetzung der Entschädigung zulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem LG zu begehren, wodurch die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt (s den noch nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform angepassten § 18).

S die nach § 11 Abs 2 für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständigen Behörden.

Eisenbahngesetz
BGBl I 96/2013

Eisenbahnbehörden (insb Genehmigung von Bau, Betrieb und Verkehr): BVB (s § 12 Abs 1) → LH
LH (s § 12 Abs 2) → BM
BM (s § 12 Abs 3); keine Berufung

BVB oder LH → LVwG
BM → BVwG102102Es wird davon ausgegangen, dass das Eisenbahngesetz zum Teil in mittelbarer, zum Teil in unmittelbarer Bundesverwaltung (s „Verkehrswesen“ in Art 102 Abs 2 B-VG) vollzogen wird.

 

Regulierungsbehörden: Schienen-Control GmbH (zB Zwangsmaßnahmen nach § 75) → Schienen-Control Kommission

Schienen-Control GmbH → BVwG103103Beschwerden gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH nach § 75 (iVm § 77 Abs 3) haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (§ 78 Abs 3; s auch das Neuerungsverbot in § 78 Abs 4).

 

Schienen-Control Kommission (s § 81 Abs 2); kein oRM

Schienen-Control Kommission104104Die bisherige Schienen Control-Kommission wurde mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 8 idF BGBl I 51/2012 aufgelöst. Um die Einrichtung einer richtlinienmäßig gebotenen unabhängigen Regulierungsbehörde in der Schienenverkehrsmarkt-Regulierung zu gewährleisten, wird sie durch eine mit denselben Aufgaben betraute Behörde mit derselben Bezeichnung ersetzt (ErläutRV 2194 BlgNR 24. GP 5). → BVwG105105Beschwerden gegen Bescheide der Schienen Control-Kommission nach den §§ 72, 73, 74 (allenfalls iVm § 81 Abs 2) haben keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs 3). S auch das Neuerungsverbot in § 84 Abs 4, die Entscheidungsfrist von zwei Monaten (§ 84 Abs 5) bei Beschwerden gegen Bescheide nach §§ 72, 73 (allenfalls iVm § 81 Abs 2) sowie die Senatszuständigkeit (§ 84 Abs 6).

 

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (Eintragungsverfahren, Angelegenheiten der Fahrerlaubnis nach § 130 Abs 1) → BM

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH → BVwG (s § 114 Abs 1)

 

Eisenbahnunternehmen (Zuständigkeitsübertragung nach § 130 Abs 2) → BM

Eisenbahnunternehmen → BVwG

 

Verwaltungsstrafen: BVB (idR) → UVS

BVB → LVwG

Seite 21

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010106106Die Ausführungsgesetze der Länder werden in diesem Rahmen nicht berücksichtigt.
BGBl I 174/2013

E-Control (Vorstand); kein oRM

E-Control (Vorstand) → BVwG107107Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstandes der E-Control in Angelegenheiten des § 48 Abs 1 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs 2 E-ControlG). Die E-Control hat das Recht der Revision gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Amtshandlungen der E-Control (§ 9 Abs 1 E-ControlG). S die Beschwerdelegitimation und Revisionsberechtigung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer (§ 48 Abs 2).

 

E-Control (Vorstand; Kostenbescheid iSd § 48 Abs 1) → Regulierungskommission der E-Control

 
 

E-Control (Vorstand; Fälle des § 5 Abs 4 E-ControlG) → BM

 
 

Regulierungskommission der E-Control (§ 12 Abs 1 E-ControlG); kein oRM

Regulierungskommission der E-Control108108Gegen Entscheidungen der Regulierungskommission nach § 12 Abs 1 Z 2 und 3 E-ControlG kann (anstelle des BVwG) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides das zuständige ordentliche Gericht angerufen werden. → BVwG

 

LReg (Anlagenrechtsbehörde) → BM (Art 12 Abs 3 B-VG)

LReg → LVwG109109Mit 1. 1. 2014 entfällt die Devolution nach Art 12 Abs 3 B-VG in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, sodass Entscheidungen der Landesbehörden ohne Zwischenschaltung des BM bei den LVwG mit Beschwerde angefochten werden können.

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG110110Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und Beschwerdelegitimation (§ 89 Abs 2).

Elektrotechnikgesetz 1992
BGBl I 129/2013

LH → BM

BVB, LH, BM → LVwG

 

BM; kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Emissionszertifikategesetz 2011
BGBl I 97/2013

BVB oder andere Anlagengenehmigungsbehörde (s § 49 Z 2) → LH bzw jeweilige Berufungsbehörde

BVB bzw Anlagengenehmigungsbehörde oder LH → LVwG111111Zur Zuständigkeit der LVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide nach dem EmissionszertifikateG vgl - vorbehaltlich der Änderung des § 49a im Ausschuss - ErläutRV 2290 BlgNR 24. GP 1 f und AB 2315 BlgNR 24. GP .

 

LH (s § 49 Z 1) → BM

 
 

BM (zB Zuteilungsbescheide nach §§ 24, 25, 30, 31); kein oRM

BM112112Der BM kann gegen verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse oder Beschlüsse nach dem Emissionszertifikategesetz Revision an den VwGH erheben (§ 49a Abs 2). → LVwG

 

BM, BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BM oder BVB/LPD → LVwG

Seite 22

Energielenkungsgesetz 2012113113In Verfahren zum Ersatz von Vermögensnachteilen kann innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides des BM beim ordentlichen Gericht die Festsetzung der Entschädigung beantragt werden, wodurch der Bescheid außer Kraft tritt (§ 13).

E-Control (s § 21 Abs 1 Z 4 E-ControlG) → BM (in Fällen des § 5 Abs 4 E-ControlG; ansonsten kein oRM)

E-Control114114Vgl im Übrigen zur Vollziehung der nach dem Energielenkungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen § 1 und § 7 Abs 6; die Vollziehung erfolgt zum Teil in mittelbarer, zum Teil in unmittelbarer Bundesverwaltung. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Entschädigungsgesetz CSSR
BGBl I 194/2013

Bundesentschädigungskommission; kein oRM

Bundesentschädigungskommission115115Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012; wieder errichtet durch BGBl I 194/2013. Der Entscheidung durch die Bundesentschädigungskommission ist ein Vergleichsverfahren beim Finanzamt (das Gesetz enthält noch den Begriff Finanzlandesdirektion; s § 31 Abs 1 AVOG) vorgelagert. → BVwG

Epidemiegesetz 1950
BGBl I 80/2013

BVB → UVS

BVB → LVwG

Erdölbevorratungsgesetz 2012

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Europa-Wählerevidenzgesetz
BGBl I 115/2013

Einspruch gegen die Europa-Wählerevidenz:
Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → Bezirkswahlbehörde bzw Landeswahlbehörde in Wien

Berichtigungsantrag gegen die Europa-Wählerevidenz:
Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → BVwG116116Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 10 Abs 1). Das BVwG hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 10 Abs 2).

 

BVB (Verwaltungsstrafe) → UVS

BVB → LVwG

Europawahlordnung
BGBl I 115/2013

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis:
Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → Bezirkswahlbehörde bzw Landeswahlbehörde in Wien

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis:
Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → BVwG117117Die Beschwerdefrist beträgt vier Tage (§ 20 Abs 1). Das BVwG hat binnen sechs Tagen zu entscheiden (§ 20 Abs 2).

 

BVB (Verwaltungsstrafe) → UVS

BVB → LVwG

Fachhochschul-Studiengesetz
BGBl I 79/2013

Studiengangsleitung → Kollegium (oder Kollegium als erste und letzte Instanz)

Kollegium → BVwG118118Das Gesetz sieht auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsanpassung (BGBl I 79/2013) einen Instanzenzug von der Studiengangsleitung zum Kollegium vor (§ 10 Abs 6; Stand: 30. 9. 2013). Dies ist ab 1. 1. 2014 nicht mehr zulässig und müsste daher ebenfalls noch angepasst werden.

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 23

Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl I 60/2013

Finanzamt → UFS

Finanzamt → BFG

 

BM; kein oRM

BM → BFG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Fernseh-Exklusivrechtegesetz
BGBl I 84/2013

KommAustria → BKS oder (Verwaltungsstrafen) UVS

KommAustria → BVwG119119Schadenersatzklagen sind erst nach Vorliegen einer Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig. Hält das Gericht die Entscheidung (des BVwG) für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH nach Art 133 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 36 KOG).

Fernsprechentgeltzuschussgesetz
BGBl I 96/2013

GIS → BM

GIS → BVwG

Finanzkonglomerategesetz
BGBl I 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz120120Wenn die FMA Verwaltungsbehörde ist, haben Beschwerden gegen ihre Bescheide (außer in Verwaltungsstrafsachen) keine aufschiebende Wirkung; diese kann aber vom BVwG zuerkannt werden (§ 22 Abs 2). Über Beschwerden entscheidet das BVwG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 22 Abs 2a).
BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

BM (Abberufung und Aufsicht); kein oRM

BM → BVwG

Finanzstrafgesetz
BGBl I 14/2013, 33/2013, 70/2013

Finanzstrafbehörden → UFS

Finanzstrafbehörden121121Vgl § 58. → BFG122122Zum Beschwerdeverfahren vgl §§ 71a und 150 bis 170.

  

Finanzamt/Zollamt → BVwG (§ 70)

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

BM (Genehmigungsbehörde); kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Forstgesetz
BGBl I 189/2013

BVB → LH

BVB, LH oder BM123123Eine Änderung der Zuständigkeit kann sich aufgrund des § 170 Abs 2 ergeben, wenn in einem mit dem ForstG sachlich zusammenhängenden Verfahren in einer Angelegenheit des Bundes die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz besteht (Attraktionszuständigkeit). → LVwG

 

BVB (Angelegenheiten betr gewerbliche Anlagen; Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (vgl zB §§ 24, 104 Abs 5, § 114) → BM

 
 

BM (zB Zulassung zur Staatsprüfung, Anerkennung ausländischer Qualifikationen); kein oRM

 

Seite 24

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
BGBl I 189/2013

BVB → LH oder betr Verwaltungsstrafen UVS

BVB, LH → LVwG

 

LH (Überwachung) → BM

 
 

Bundesamt für Wald (zB Einfuhrbewilligung) → BM

Bundesamt für Wald → BVwG

Fremdenpolizeigesetz 2005
BGBl I 87/2012, 68/2013, 144/2013

Bisherige Behörden: BVB, LPD, BMI, BMeiA, Vertretungsbehörden, UVS

BFA → BVwG

  

LPD → LVwG124124Dem BM kommt gegen Erkenntnisse des LVwG über Beschwerden gegen Bescheide der LPD das Revisionsrecht zu.

  

Ausnahme: § 5 Abs 3:
LPD → BVwG

  

Dienstvisa (§ 5 Abs 4):
BMI → BVwG

  

Visa-Angelegenheiten im Ausland (vgl § 7):
Vertretungsbehörden → BVwG

  

Bei Festnahmen und Anhaltungen → LVwG

Führerscheingesetz
BGBl I 96/2013

BVB/LPD (inkl Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

 

LH (zB Ermächtigungen für Fahrschulen) → UVS

LH → LVwG

 

Heerespersonalamt (Heereslenkberechtigung) → BM

Heerespersonalamt → BVwG

Funker-Zeugnisgesetz
BGBl I 96/2013

BM (zB Anerkennung von Funkerzeugnissen; Abweisung von Anträgen), kein oRM

Fernmeldebüro oder BM → BVwG

 

Fernmeldebüro (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Futtermittelgesetz 1999
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit125125Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in Verwaltungsstrafverfahren und damit zusammenhängenden Verfahren, sofern das Verfahren aufgrund einer Anzeige eines Bundesorganes eingeleitet wurde, Parteistellung, Beschwerdelegitimation vor dem LVwG und das Recht der Erhebung einer Revision an den VwGH (§ 21 Abs 3). → BVwG

 

LH (Kontrolle der Verfütterung an Nutztiere, „Kontrolle am Hof“) → BM

LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 25

Gaswirtschaftsgesetz 2011126126Die Versorgung mit Gas fällt als Angelegenheit des Gewerbes und der Industrie grundsätzlich in die Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung; davon ausgenommen ist die Vollziehung durch die E-Control (vgl § 1 E-ControlG).
BGBl I 174/2013

E-Control (Vorstand); kein oRM

E-Control (Vorstand) → BVwG127127Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstandes der E-Control in Angelegenheiten des § 24 Abs 1 und § 69 Abs 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs 2 E-ControlG). Die E-Control hat das Recht der Revision gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über Amtshandlungen der E-Control (§ 9 Abs 1 E-ControlG). S die Beschwerdelegitimation und Revisionsberechtigung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer betreffend Entscheidungen nach § 69 Abs 1 und 2 (§ 69 Abs 3).

 

E-Control (Vorstand; in Fällen des § 69 Abs 1 und 2) → Regulierungskommission der E-Control

 
 

E-Control (Vorstand; Fälle des § 5 Abs 4 E-ControlG) → BM

 
 

Regulierungskommission (§ 12 Abs 1 E-ControlG); kein oRM

Regulierungskommission der E-Control128128Gegen Entscheidungen der Regulierungskommission nach § 12 Abs 1 Z 2 und 3 E-ControlG kann (anstelle des BVwG) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides das zuständige ordentliche Gericht angerufen werden. → BVwG

 

BM (s § 148 Abs 2 Z 1); kein oRM

BM oder LH → LVwG

 

LH (s § 148 Abs 2 Z 2) → BM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG129129Die E-Control hat in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und Beschwerdelegitimation (§ 148 Abs 3).

Gebührenanspruchsgesetz
BGBl I 190/2013

Bediensteter des Gerichtes → Leiter des Gerichtes

Leiter des Gerichtes130130Im Fall der Einvernahme von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft tritt an die Stelle des Leiters des Gerichtes der Leiter der Staatsanwaltschaft oder der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft (§ 23a). → BVwG131131Beschwerdelegitimiert sind Zeugen und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 die dort genannten Personen (§ 22 Abs 1); der Revisor ist zur Erhebung einer Revision an den VwGH berechtigt (§ 22 Abs 3).

 

Leiter des Gerichtes (Gebühr für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen) → Leiter des überordneten Gerichtshofes oder BM

 

Gefahrgutbeförderungsgesetz
BGBl I 91/2013

S die nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften zuständigen Behörden

S die nach den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften132132Das sind nach § 3 Abs 1 Z 5 das KFG, das EisbG, das SchifffahrtsG, das SeeschifffahrtsG und das LuftfahrtG. ZB kann gegen Bescheide der Austro Control GmbH das BVwG angerufen werden. zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB, LH bzw BM → LVwG

 

LH (zB § 11 Abs 6, § 14, § 9 Abs 2) → BM

 
 

BM (zB Beförderungsgenehmigung nach § 8); kein oRM

 

Seite 26

Gehaltsgesetz 1956

Dienstbehörde133133Zur jeweils zuständigen Dienstbehörde und zum Instanzenzug vgl § 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984.

Dienstbehörde → BVwG

Gehaltskassengesetz 2002
BGBl I 80/2013

Pharmazeutische Gehaltskasse → BM

Pharmazeutische Gehaltskasse → BVwG134134Der Beschwerde gegen einen Vorschreibungsbescheid gem § 11 Abs 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 44).

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer → Disziplinarberufungssenat

Disziplinarrat → LVwG

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
BGBl I 96/2013

LH (zB Konzessionen für das Ausflugswagen-Gewerbe) → UVS

BVB/LPD oder LH → LVwG

 

BVB (zB Taxi- oder Gästewagen-Gewerbe) → LH

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Gentechnikgesetz

BM (BMWF oder BMG, s § 100 Abs 1); kein oRM

BM → BVwG135135Gegen die bescheidmäßig festzusetzende Höhe der Entschädigung nach § 101a Abs 3 kann der Betroffene nicht mit Beschwerde vorgehen, sondern binnen drei Monaten nach der Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht beantragen.

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Gerichtliches Einbringungsgesetz136136S die die Bestimmungen des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und der §§ 3, 4, und 6 VerwaltungsgerichtsbarkeitsÜbergangsgesetz ergänzenden Übergangsbestimmungen des § 19a Abs 12 und 13.
BGBl I 190/2013

Kostenbeamter (Zahlungsauftrag) → (Berichtigungsantrag) Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder des OLG oder BM

Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder des OLG oder BM137137Die Vorschreibung der Beträge kann durch Mandatsbescheid des Kostenbeamten erfolgen (§ 6 Abs 2); dagegen kann gem § 7 Abs 1 (nur) Vorstellung an die nach § 6 Abs 1 zuständige Behörde erhoben werden. Vorstellung kann auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde den Kostenbeamten ermächtigt hat. → BVwG

 

Präsident des OLG (Stundung oder Nachlass); kein oRM

Präsident des OLG oder BM (Stundung oder Nachlass) → BVwG

Gerichtsgebührengesetz
BGBl I 190/2013

S das Gerichtliche Einbringungsgesetz

(Verweis in § 32 GGG)

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
BGBl I 80/2013, 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw für Sicherheit im Gesundheitswesen (Gebühren); kein oRM

Bundesämter → BVwG

Seite 27

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
BGBl I 80/2013, 185/2013

LH; kein oRM

LH → LVwG

 

BVB → UVS (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren)

BVB → LVwG

 

ausbildungsrechtliche Bescheide; kein oRM

ausbildungsrechtliche Bescheide → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Gewebesicherheitsgesetz
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen138138Vgl FN 51. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Gewerbeordnung
BGBl I 85/2013

BVB (Berufszugangsrecht) → LH

BVB, LH, BM → LVwG139139Gem § 371a ist der LH zur Revision an den VwGH gegen Erkenntnisse des LVwG berechtigt, sofern der BM nicht belangte Behörde im Verfahren vor dem VwG ist. Gem § 30a AuslBG idF BGBl I 71/2013 hat die Abgabenbehörde im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern ein Antragsrecht, Parteistellung und die Berechtigung zur Beschwerde an das LVwG, der BMASK das Recht der Revision an den VwGH gegen Entscheidungen des LVwG. S zur Beschwerdelegitimation und zum Revisionsrecht der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft § 135 Abs 6, § 347 Abs 3, § 348 Abs 2, § 349 Abs 6, § 363.

 

BVB (Betriebsanlagenrecht; Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Meisterprüfungsstelle (§ 352) → LH

Meisterprüfungsstelle → LVwG

 

LH (zB Gleichstellung nach § 51 Abs 2; Anerkennung nach § 373c, Gleichhaltung nach §§ 373d, 373e) → BM

 
 

BM (zB Genehmigung nach § 148 betr militärische Waffen; Entscheidung über die Einreihung nach § 349); kein oRM

 

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

S Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit Ausnahme der (optionalen) Senatsentscheidung (Verweise in § 193 und § 194).

Gleichbehandlungsgesetz
BGBl I 71/2013
BGBl I 107/2013

BVB → UVS

BVB → LVwG140140S die dem Anwalt/der Anwältin für die Gleichbehandlung, dem Regionalanwalt/der Regionalanwältin bzw dem Regionalvertreter/der Regionalvertreterin eingeräumte Beschwerdelegitimation in § 10 Abs 4, § 24 Abs 4 und § 37 Abs 4.

Seite 28

Glücksspielgesetz
BGBl I 70/2013

BM; kein oRM

BM → BVwG141141Über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 14, 21 und 22 erfolgt die Entscheidung des BVwG durch einen Senat (§ 56b), wobei zu beachten ist, dass der Verweis auf § 22 (Pokersalon) ins Leere geht, weil diese Bestimmung vom VfGH aufgehoben wurde (BGBl I 167/2013).

 

Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel → UFS

Finanzamt → BFG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen und Betriebsschließung) → UVS

BVB/LPD → LVwG142142Die Abgabenbehörde hat Parteistellung und kann Beschwerde erheben. Der BM ist berechtigt, gegen Entscheidungen der LVwG Revision an den VwGH zu erheben (§ 50 Abs 5 und 7).

Grenzkontrollgesetz
BGBl I 68/2013

BVB oder LPD → LPD in letzter Instanz

Neu: nur LPD → LVwG

 

BVB oder LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB oder LPD → LVwG

Grundversorgungsgesetz - Bund 2005
BGBl I 87/2012, 68/2013

BAA → UVS

BFA → BVwG143143Der BM hat das Recht gegen Erkenntnisse des BVwG Revision zu erheben (§ 9 Abs 3b).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

LPD (Verwaltungsstrafen) → BVwG

Güterbeförderungsgesetz 1995
BGBl I 96/2013

BVB (zB Konzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr) → LH

BVB, LH, BM → LVwG144144Der BM kann gegen Erkenntnisse des LVwG Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben (§ 21a).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (zB Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr) → UVS

 
 

BM (zB Kontingenterlaubnis, Bewilligung nach § 7 Abs 1 Z 3); kein oRM

 

Hebammengesetz
BGBl I 80/2013, 197/2013

Österreichisches Hebammengremium → UVS (bzw teilweise kein oRM)

Österreichisches Hebammengremium → LVwG

 

LH; kein oRM

LH145145Die Kompetenz zur Zurücknahme/Entziehung der Berufsberechtigung geht ab 1. 1. 2014 auf das Österreichische Hebammengremium über (§ 22). Der LH bekommt dafür die Kompetenz zur vorläufigen Untersagung der Berufsausübung (§ 22a). → LVwG

 

LH → UVS (Zurücknahme Berufsberechtigung, § 22)

 
 

ausbildungsrechtliche Bescheide; kein oRM

ausbildungsrechtliche Bescheide → LVwG

 

BM (Aufsichtsrecht); kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 29

Heeresdisziplinargesetz 2002
BGBl I 181/2013

Kommandantenverfahren:
Einheitskommandant (bzw gleichgestellte Disziplinarbehörde) → Disziplinarvorgesetzter oder Einsatzstraforgan

Disziplinarvorgesetzter (allenfalls nach Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung des Einheitskommandanten) → BVwG146146Allgemeines zum Verfahren vor dem BVwG nach dem HDG: Der BM hat in Verfahren vor dem BVwG (außer über Entscheidungen der Disziplinarkommission) ein Eintrittsrecht (§ 35 Abs 3); außerdem kommt ihm das Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des BVwG zu (§ 36a). Beschwerden gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung, eine Dienstenthebung oder eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung haben keine aufschiebende Wirkung; diese kann ihnen zuerkannt werden. Über diese Beschwerden ist binnen sechs Wochen zu entscheiden (§ 41 Abs 3 und 4). § 93 sieht spezielle Übergangsregelungen vor.

 

Disziplinarvorgesetzter → nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter (vorläufige Dienstenthebung); kein oRM

 
 

Kommissionsverfahren: Disziplinarkommission → Disziplinaroberkommission oder Berufungskommission nach dem BDG

Disziplinarkommission → BVwG147147Das BVwG hat über bestimmte Entscheidungen der Disziplinarkommission durch Senat mit Laienrichterbeteiligung zu entscheiden; dafür gelten differenzierte Entscheidungsfristen von sechs Wochen bis zu drei Monaten (§ 77 Abs 1 und 2).

Heeresgebührengesetz 2001
BGBl I 181/2013

Heerespersonalamt → BM

Heerespersonalamt → BVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Heeresversorgungsgesetz
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission148148S die Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes mit BGBl I 71/2013.

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder BM → BVwG149149S die Beschwerdefrist von sechs Wochen (§ 88 Abs 3) und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 88a). Im Hinblick auf den besonders geschützten Personenkreis nach den Sozialentschädigungsgesetzen (HVG, ImpfschadenG, KOVG, OFG, VOG) wurde mit der Beschwerdefrist von sechs Wochen die geltende Dauer für die Einbringung eines Rechtsmittels beibehalten (vgl ErläutRV 2193 BlgNR 24. GP 10). Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, kann der Versorgungswerber Vorstellung erheben (§ 88 Abs 2).

 

BM (zB Härteausgleich); kein oRM

 

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
BGBl I 79/2013

(Universitäts-)Rektor → Senat

(Universitäts-)Rektor → BVwG150150Vgl die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 4 Abs 2 und 10 Abs 2).

 

Rektor an PH, Studiengangsleiter an FH; kein oRM

PH-Rektor/Studiengangsleiter → BVwG

 

BM (Einspruch gegen die Wahl der Bundesvertretung); kein oRM

BM → BVwG151151Alle wahlwerbenden Gruppen haben im Verfahren über den Einspruch bzw die Beschwerde gegen die Wahl der Bundesvertretung Parteistellung. Vgl die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 44 Abs 6).

Seite 30

 

BM (Aufsichtsbeschwerde); kein oRM

BM → LVwG152152Die Kompetenz des Selbstverwaltungskörpers zur autonomen Aufgabenbesorgung, die nie als Unterfall der unmittelbaren Bundesverwaltung verstanden werden kann, gibt letztlich den Ausschlag dafür, dass von einer Kompetenz des LVwG auch hinsichtlich Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Entscheidungen ausgegangen wird (vgl Janko in Janko/Leeb 69 f).

 

Wahlkommission → BM

Wahlkommission → LVwG153153Alle wahlwerbenden Gruppen haben im Verfahren über den Einspruch bzw die Beschwerde gegen die Wahl der Universitäts- und Studienvertretungen Parteistellung. Vgl die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 55 Abs 2).

 

Universitätsvertretung → Bundesvertretung

Universitätsvertretung → LVwG

 

Bundesvertretung; kein oRM

Bundesvertretung → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Hochschulgesetz 2005
BGBl I 78/2013

Organe der Pädagogischen Hochschule (Hochschulrat, Rektorat, Rektor) → Studienkommission

Organe der Pädagogischen Hochschule (Hochschulrat, Rektorat, Rektor, Studienkommission)154154Das Organ, das den Bescheid erlassen hat, hat die Beschwerde der Studienkommission vorzulegen, die eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Diese Stellungnahme ist bei der Beschwerdevorentscheidung zu beachten bzw dem BVwG vorzulegen. → BVwG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
BGBl I 79/2013

BM (Aufsichtsverfahren); kein oRM
Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria; kein oRM

BM → BVwG
Board → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Holzhandelsüberwachungsgesetz
Vgl BGBl I 189/2013

Bundesamt für Wald → BM
BVB → LH oder betr Verwaltungsstrafen UVS

Bundesamt für Wald → BVwG
BVB → LVwG

Hypothekenbankgesetz

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

IEF-Service-GmbH-Gesetz155155Die genannten Zuständigkeiten gelten für die Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide. Bei Sachentscheidungen über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des ASGG anzuwenden (§ 10 IESG).
BGBl I 71/2013

IEF-Service-GmbH → BM

IEF-Service-GmbH → BVwG

Immobilien-Investmentfondsgesetz
BGBl I 70/2013

FMA; kein oRM
FMA → UVS (Verwaltungsstrafsachen)

FMA → BVwG

Seite 31

Impfschadengesetz
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw BM → BVwG156156S die Beschwerdefrist von sechs Wochen und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 3 Abs 3 ImpfschadenG iVm § 88 Abs 1, 3 und § 88a HVG). S auch die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung nach § 3 Abs 3 ImpfschadenG iVm § 88 Abs 3 HVG. Vgl FN 149 erster Satz.

 

BM (zB Härteausgleich); kein oRM

 

Ingenieurgesetz 2006
BGBl I 129/2013

BM; kein oRM
BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BM157157Zur Unterscheidung der Zuständigkeit des BMLFUW und jener des BMWFJ s § 4 Abs 1. → LVwG
BVB → LVwG

Investmentfondsgesetz 2011
BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA; kein oRM
FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

FMA → BVwG

Kapitalmarktgesetz
BGBl I 70/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Ktn LGBl 55/2013

Präsident des LVwG (dienstrechtlicher Bescheid) → BVwG158158Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen (§ 27).

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat; kein oRM
LH (Bewilligung der Verwendung nach § 6); kein oRM

Arbeitsinspektorat → BVwG
LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

 

BVB (Untersagung nach § 31) → LH

 

KommAustria-Gesetz
BGBl I 84/2013

KommAustria → BKS bzw betr Verwaltungsstrafen UVS

KommAustria159159S zu den Zuständigkeiten der KommAustria insbesondere das ORF-G, das AMD-G, das FERG, das PrR-G und das TKG. Das KOG sieht neben der KommAustria die Errichtung der RTR-GmbH vor, deren behördliche Aufgaben sich aus dem TKG und dem PostmarktG ergeben und die daher an dieser Stelle nicht gesondert als Behörde angeführt ist. → BVwG160160S die Senatszuständigkeit nach § 36 für Entscheidungen über Beschwerden in Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37; dem BVwG sollen damit jene verfahrensrechtlichen Sonderbefugnisse zukommen, die auch der KommAustria in sondergesetzlichen Bestimmungen eingeräumt sind, vgl ErläutRV 2169 BlgNR 24. GP 4). Zu beachten ist, dass in bestimmten Verfahren den Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 39 Abs 1).

Konsulargebührengesetz 1992
BGBl I 64/2013

Vertretungsbehörde → BM

Vertretungsbehörde → BVwG

Seite 32

Kraftfahrgesetz
BGBl I 90/2013

BVB/LPD → LH

BVB, LPD, LH oder BM → LVwG161161Die derzeit geltende Bestimmung des § 123 Abs 1b über die Beschwerdelegitimation der belangten Behörde ist aufgrund des Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG idF BGBl I 51/2012 nicht mehr erforderlich.

 

BVB (§§ 108 bis 117, 119 Abs 2, § 122a Abs 4) → UVS

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (zB Einzelgenehmigung § 31) → UVS

 
 

BM (zB Typengenehmigung § 29); kein oRM

 

Kraftfahrliniengesetz
BGBl I 96/2013

LH (zB Erteilung der Konzession, Genehmigung von Haltestellen) → UVS (gegen die in § 21 Z 1 bis 4 genannten Bescheide) bzw BM

LH → LVwG162162Der BM kann gegen Erkenntnisse der LVwG über Bescheide des LH Revision wegen Rechtswidrigkeit an den VwGH erheben (§ 50).

 

BM (zB Genehmigung von grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien)

BM → LVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB, LPD → LVwG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
Vgl BGBl I 194/2013

Bundesentschädigungskommission; kein oRM

Bundesentschädigungskommission163163Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012; wieder errichtet durch die Novelle zum BesatzungsschädenG BGBl I 194/2013. → BVwG

Kriegsmaterialgesetz
BGBl I 161/2013

BM; kein oRM
BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BM → BVwG164164S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird (§ 8a Abs 2).
BVB/LPD → LVwG

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → BVwG165165S die Beschwerdefrist von sechs Wochen (§ 93) und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 94). Vgl FN 149. Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens im Weg der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, kann Vorstellung erhoben werden, woraufhin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen neuerlich zu entscheiden hat (§ 93 Abs 2).

 

BM (zB Härteausgleich); kein oRM

BM → BVwG

Seite 33

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981
BGBl I 92/2013

Künstler-Sozialversicherungsfonds → BM

Künstler-Sozialversicherungsfonds → BVwG

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
BGBl I 92/2013

Künstler-Sozialversicherungsfonds; kein oRM

Künstler-Sozialversicherungsfonds → BVwG

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
BGBl I 75/2013

BM; kein oRM

BM166166Der nach § 32 zuständige BM. → BVwG

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
BGBl I 120/2012, 148/2013

Dienstbehörden, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden167167Wer diese Behörden und die Berufungsbehörden sind, richtet sich nach den Landesgesetzen (§ 2).

Dienstbehörde, Leistungsfeststellungsbehörde, Disziplinarbehörde → LVwG168168Dem Disziplinaranwalt kommt das Beschwerde- und Revisionsrecht zu (§ 83 Abs 2). Die Beschwerde gegen die (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs 6).

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
BGBl I 120/2012, 151/2013

Dienstbehörden, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden169169Welche diese Behörden und die Berufungsbehörden sind, richtet sich nach den Landesgesetzen (§ 2).

Dienstbehörde, Leistungsfeststellungsbehörde, Disziplinarbehörde → LVwG170170Dem Disziplinaranwalt kommt das Beschwerde- und Revisionsrecht zu (§ 75 Abs 2). Die Beschwerde gegen die (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs 2).

Lebensmittelgesetz 1975
BGBl I 80/2013

LH → BM
BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

LH → LVwG
BVB → LVwG

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
BGBl I 80/2013

LH → BM
LH → UVS; bzw teilweise kein oRM

LH → LVwG171171In drei Fällen kommt der Beschwerde an das LVwG keine aufschiebende Wirkung zu (vgl § 28 Abs 2, § 58 Abs 3 und § 59 Abs 5). Im Fall von Entscheidungen nach § 39 kommt dem LH das Revisionsrecht zu (§ 40).

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG172172Dem LH kommt gegen Entscheidungen des LVwG in Verwaltungsstrafverfahren das Revisionsrecht zu (§ 94).

Luftfahrtgesetz173173Zu beachten ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Haftungsbestimmungen des X. Teiles.
BGBl I 96/2013
BGBl I 108/2013

BM (zB Genehmigung von Flughäfen); kein oRM

BM174174Zuständig ist betreffend die Militärluftfahrt der BMLVS (zB § 8 Abs 4), ansonsten der BMVIT. Der BM kann die Wahrnehmung der ihm zukommenden Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnisse in weitreichendem Ausmaß übertragen (s § 140 Abs 3, § 140b). Dem BMVIT kommt ab 1. 1. 2014 die Legitimation zur Revision an den VwGH gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse der LVwG und des BVwG wegen Rechtswidrigkeit zu (§ 140 Abs 4 idF BGBl I 108/2013). → BVwG

Seite 34

 

Austro Control GmbH → BM

Austro Control GmbH → BVwG

 

Aero Club (§ 57a Abs 4) → BM

Aero Club → BVwG

LH (zB Genehmigung von Außenabflügen und Außenlandungen) → BM (ausgen die in § 140 Abs 2 genannten Fälle)

LH → LVwG

 

BVB (zB Bewilligung von Flugfeldern; Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011
BGBl I 161/2013

BMI oder BMVIT; kein oRM

BMI → LVwG
BMVIT → BVwG175175Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 sieht eine Vollziehung durch Sicherheitsbehörden vor; dazu gehören nicht nur die BVB und die LPD, sondern auch der BMI. Die Vollziehung durch Sicherheitsbehörden fällt nicht in die unmittelbare Bundesverwaltung. Die daneben bestehenden Zuständigkeiten des BMVIT sind hingegen der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl Art 102 Abs 2 B-VG) zuzurechnen, weshalb von einer Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des BMVIT auszugehen ist.

 

Sicherheitsbehörde erster Instanz (BVB oder LPD) → LPD in letzter Instanz

Sicherheitsbehörde erster Instanz → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Marktordnungsgesetz 2007
BGBl I 189/2013

Agrarmarkt Austria → BM
BM (s § 6 Abs 1); kein oRM

Agrarmarkt Austria176176Die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs 1 BAO wird beibehalten (s § 13 Abs 1). Ob sich daraus eine Zuständigkeit des BFG für Beschwerden gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria in Abgabenangelegenheiten ergibt, ist nicht geklärt; s dazu (ablehnend) Köhler, Die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Steuersachen, in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 85 (94 ff), sowie Janko in Janko/Leeb 59 f. → BVwG177177Die Frist für die Beschwerdevorentscheidung beträgt abweichend zu § 14 VwGVG vier Monate (§ 19 Abs 7). Der BM kann gegen ein Erkenntnis des BVwG Revision an den VwGH erheben (§ 19 Abs 9). Erkenntnisse des BVwG können von der Verwaltungsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden; dabei ist die Verwaltungsbehörde an die für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung gebunden (§ 19 Abs 4); die Erläuterungen nennen hier den Fall, dass Vorfragen (zB das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche), die im Verfahren vor dem BVwG nicht explizit Prüfungsgegenstand waren, anders zu beurteilen sind: ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12.
BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Maß- und Eichgesetz
BGBl I 129/2013

Eichamt → BEV → BM
BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

Eichamt oder BEV → BVwG
BVB → LVwG178178Die Eichbehörde kann gegen Straferkenntnisse bzw gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Beschwerde an das LVwG erheben. Der BM hat das Recht der Revision an den VwGH gegen im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnisse des LVwG (§ 63 Abs 2).

Seite 35

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
Vgl BGBl I 84/2013

KommAustria → BKS
KommAustria (Verwaltungsstrafen) → UVS

KommAustria → BVwG179179Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 36 KOG).

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
BGBl I 80/2013

BVB (für Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS
LH; kein oRM

BVB → LVwG
LH → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
BGBl I 80/2013

BVB (für Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS
LH; kein oRM

BVB → LVwG
LH → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

 

ausbildungsrechtliche Bescheide; kein oRM

ausbildungsrechtliche Bescheide → LVwG

Medizinproduktegesetz
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen180180Vgl FN 51. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Meldegesetz 1991
BGBl I 161/2013

Bgm → LPD

Bgm, BVB, LPD, LH, BM → LVwG181181Im Reklamationsverfahren haben die Bgm Parteistellung und können gegen den Bescheid Beschwerde an das LVwG bzw gegen dessen Erkenntnis Revision an den VwGH erheben (§ 17 Abs 6; s darin auch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit des LVwG).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH oder BM (Reklamationsverfahren); kein oRM gg Aufhebung des Hauptwohnsitzes

 
 

Landespolizeidirektor oder BM (Ummeldung); kein oRM

 

Militärauszeichnungsgesetz 2002
BGBl I 181/2013

BPräs (Militär-Verdienstzeichen); kein oRM

BPräs oder BM → BVwG

 

BM (zB Wehrdienst-Auszeichnung); kein oRM

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Seite 36

Militärbefugnisgesetz182182Die Entscheidung über den Ersatz von Schäden durch Maßnahmen der Befugnisausübung oder durch die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt durch die ordentlichen Gerichte, sofern die Entschädigung nicht in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anspruchsberechtigten bestimmt wird.
BGBl I 181/2013

Militärkommando → BM
Heerespersonalamt (Forderung des Rückersatzes); kein oRM

Militärkommando → BVwG183183Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung; diese kann ihnen jedoch zuerkannt werden (§ 35 Abs 3 und 4). Allgemein kommen dem BM das Eintrittsrecht im Verfahren vor dem BVwG (§ 56 Abs 1) und das Revisionsrecht (§ 56 Abs 2) zu.
Heerespersonalamt → BVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

  

§ 54 Abs 2 sieht eine Beschwerde nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG vor.

Mineralrohstoffgesetz
BGBl I 129/2013

BM (s § 170 und § 171 Abs 3); kein oRM

BM (ausgen Angelegenheiten iSd § 171 Abs 3) → BVwG184184Im Mineralrohstoffrecht werden nur Angelegenheiten der obertägigen Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen - wenn auch diese den Großteil der mineralischen Rohstoffe ausmachen - in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, bei der „Generalzuständigkeit“ des BM ist von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen. Vgl zB Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht, 2010, 409 (430).

  

BM (§ 171 Abs 3) → LVwG

 

BVB (obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe) → LH

BVB oder LH → LVwG

 

LH (§ 171 Abs 2) → BM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Munitionslagergesetz 2003
BGBl I 181/2013

Militärkommando → BM
BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

Militärkommando → BVwG185185S das Eintrittsrecht des BM in Verfahren vor dem BVwG anstelle der belangten Behörde (§ 16 Abs 2) sowie das Revisionsrecht des BM (§ 16 Abs 3).
BVB/LPD → LVwG

Mutterschutzgesetz 1979
BGBl I 71/2013

Arbeitsinspektorat (zB Feststellung nach § 4 Abs 5) → BM

Arbeitsinspektorat186186In den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben sind die den Arbeitsinspektoraten zukommenden Aufgaben und Befugnisse von den zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen. Auf diese wird in diesem Rahmen nicht näher eingegangen. → BVwG

 

BVB (Bescheide nach § 5 Abs 4, § 9 Abs 3) → LH

BVB → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Nachtschwerarbeitsgesetz187187S im Übrigen zum Verfahren die Ausführungen zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Verwaltungssachen); s Verweis in Art XII.
BGBl I 87/2013

Versicherungsträger → BM

Versicherungsträger → BVwG

Seite 37

Namensänderungsgesetz
BGBl I 161/2013

BVB → LH

BVB → LVwG

Nationalbankgesetz 1984
BGBl I 64/2013, 184/2013

ÖNB; kein oRM

ÖNB → BVwG188188Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu; diese kann aber gewährt werden (§ 7 Abs 1a).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Nationalrats-Wahlordnung 1992
BGBl I 115/2013

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis: Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → Bezirkswahlbehörde bzw Landeswahlbehörde in Wien

Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis: Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → BVwG189189Die Beschwerdefrist beträgt zwei Tage (§ 32 Abs 1). Das BVwG hat binnen vier Tagen zu entscheiden (§ 32 Abs 2).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
BGBl I 87/2012, 68/2013

LH → BM; teilweise kein oRM

LH → LVwG190190Verfahren gem § 41a Abs 9 und 10, § 43 Abs 3 und 4 sowie § 69a Abs 1 Z 1 bis 3, die ab dem 1. 10. 2013 anhängig wurden und mit Ablauf des 31. 12. 2013 noch anhängig sind, sind vom BFA nach dem 7. Hauptstück des AsylG2005 zu Ende zu führen (§ 81 Abs 24).

 

Berufsvertretungsbehörde; kein oRM

Berufsvertretungsbehörde (kein oRM gegen die Einstellung aus formalen Gründen; § 3 Abs 3)191191Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Anpassung modifiziert, sodass davon auszugehen ist, dass sie bewusst im Gesetz enthalten geblieben ist.

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Notariatsordnung
BGBl I 190/2013

Notariatskammer (zB Eintragung, Streichung) oder Präsident der Notariatskammer → Ständiger Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer192192Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Notariatskammer über die Wichtigkeit der geltend gemachten Gründe für die Ablehnung der Wahl (§ 132 Abs 3).

Notariatskammer (oder Präsident der Notariatskammer), Präsident des Gerichtshofes erster Instanz oder Präsident des OLG → LVwG

 

Präsident des Gerichtshofes erster Instanz → Präsident des OLG → BM

Notariatskammer (Eintragung, Streichung) → OLG als Dienstgericht

 

Präsident des OLG → BM

 
 

BM (Ernennung, Enthebung, Auflösung einer Kammer etc); kein oRM

BM → LVwG

Seite 38

 

Disziplinarverfahren:
OLG als Disziplinargericht (Disziplinarverfahren wg Disziplinarvergehen) → OGH als Disziplinargericht

OLG als Disziplinargericht (Disziplinarverfahren wg Disziplinarvergehen) → OGH als Disziplinargericht

 

Notariatskammer (Schuldspruch in Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten) → Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen193193Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 1 idF BGBl I 51/2012.

Notariatskammer (Schuldspruch in Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten) → OLG als Disziplinargericht

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB (Verwaltungsstrafen) → LVwG

  

Gegen die Anordnung des Unterbleibens oder der Aufschiebung eines Geschäftes iSd § 36a Abs 1 durch den BMI kann Beschwerde wegen Verletzung in Rechten an das BVwG erhoben werden (vgl § 36c Abs 3).

Notariatsprüfungsgesetz
BGBl I 190/2013

Präses der Notariatsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer (zB Entscheidung über die Zulassung zur Teilprüfung) → BM

Präses der Notariatsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer → BVwG

Notarversicherungsgesetz 1972
BGBl I 87/2013

S Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Verwaltungssachen) mit Ausnahme der (optionalen) Senatsentscheidung (Verweis in § 65 NVG); Verwaltungsstrafen nach § 8 sind von der Notariatskammer zu verhängen (→ Beschwerde an das LVwG)

Oberösterreichisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Oö LGBl 9/2013

Präsident des LVwG (Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit § 3 Abs 3) → BVwG194194Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 3 Abs 4).
Präsident des LVwG (dienstrechtlicher Bescheid) → BVwG195195Das BVwG entscheidet durch Senat unter Beteiligung von zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 25 Abs 1). Die LReg ist beschwerdelegitimiert und revisionsberechtigt (§ 25 Abs 2).

Ökostromgesetz 2012

E-Control (Vorstand); kein oRM

E-Control → BVwG

 

BM (Konzession für und Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle); kein oRM

BM → BVwG

 

LH (Anerkennung von Anlagen) → BM

LH → LVwG

Opferfürsorgegesetz
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → BM

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder BM → BVwG196196Vgl die Beschwerdefrist von sechs Wochen (§ 2 Abs 2 OFG iVm § 93 Abs 3 KOVG) und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 3a). Vgl FN 149.

 

BM (zB Härteausgleich); kein oRM

 

Seite 39

ORF-Gesetz
BGBl I 84/2013

KommAustria197197Keine Zuständigkeit der KommAustria nach § 20 Abs 10, nach § 34 (Schiedsgericht), nach dem 5a. Abschnitt (Gleichstellung von Frauen und Männern) sowie in den zB nach den §§ 41 bis 43 vorgesehenen gerichtlichen Zuständigkeiten. → BKS

KommAustria198198Die Zuständigkeiten des BKS nach § 20 Abs 10 gehen auf die KommAustria über. → BVwG199199Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 36 KOG).

 

BKS (Auflösung des Stiftungsrates - § 20 Abs 10); kein oRM

 
 

KommAustria (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Passgesetz 1992
BGBl I 161/2013

BVB oder Bgm → LPD in letzter Instanz

BVB, Bgm, Vertretungsbehörden, BMI, BMeiA → LVwG

 

Vertretungsbehörden → BMI

 
 

BMI (Dienstpässe); kein oRM

 
 

BMeiA (Diplomatenpässe); kein oRM

 

Patentanwaltsgesetz
BGBl I 126/2013

Disziplinarrat → Disziplinarsenat200200Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 13 idF BGBl I 51/2012.

Disziplinarrat → LVwG201201Dem Disziplinaranwalt kommt Beschwerdelegitimation sowie gegen Erkenntnisse des LVwG das Revisionsrecht zu (§ 71 Abs 1 und 2). S die Übergangsbestimmung des § 77a.

 

Präsident des Patentamtes (zB Angelegenheiten der Prüfung, Aufsicht über die Kammer) → BM

Präsident des Patentamtes → LVwG202202Zwar handelt es sich beim Patentamt um eine Bundesbehörde (s § 58 PatentG); die Angelegenheiten der Patentanwälte iSd Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG sind jedoch - im Gegensatz zum Patentwesen - in Art 102 Abs 2 B-VG nicht genannt.

 

Organe der Patentanwaltskammer → BM

Organe der Patentanwaltskammer → LVwG

Patentgesetz 1970203203S auch die entsprechenden Änderungen im Gebrauchsmustergesetz, im Schutzzertifikatsgesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markenschutzgesetz, im Musterschutzgesetz, im Patentamtsgebührengesetz und im Sortenschutzgesetz. Auf die Möglichkeit von Klagen und Anträgen auf einstweilige Verfügungen nach dem Patentgesetz wird in diesem Rahmen aufgrund der bereits bestehenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht eingegangen.
BGBl I 126/2013

Rechtsabteilung oder Technische Abteilung des Patentamtes → Rechtsmittelabteilung → Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat204204Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 16 idF BGBl I 51/2012.

Rechtsabteilung oder Technische Abteilung des Patentamtes → OLG Wien (Rekurs)

 

Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes → Oberster Patent- und Markensenat

Nichtigkeitsabteilung → OLG Wien (Berufung)

Seite 40

Parteiengesetz 2012
BGBl I 84/2013

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat; kein oRM

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat → BVwG205205Vgl die Senatszuständigkeit (§ 11 Abs 8).

Pensionsgesetz 1965

Pensionsbehörde I. Instanz → Pensionsbehörde II. Instanz

Pensionsbehörde → BVwG

Pensionskassengesetz
BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Personenstandsgesetz 2013
BGBl I 161/2013

Bgm oder BVB → LH

Bgm, BVB oder LH → LVwG

 

LH (zB Namensfestsetzung, Beglaubigung von Urkunden); kein oRM

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Pflanzenschutzgesetz 2011
BGBl I 189/2013

LH → BM

LH → LVwG

 

Bundesamt für Wald → BM

Bundesamt für Wald → BVwG

 

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit206206Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in Verwaltungsstrafverfahren und damit zusammenhängenden Verfahren, sofern das Verfahren aufgrund einer Anzeige eines Bundesorganes eingeleitet wurde, (weiterhin) Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation vor dem LVwG und das Recht auf Erhebung einer Revision an den VwGH (§ 15 Abs 4). → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Pflanzgutgesetz 1997207207Das Pflanzgutgesetz wird zum Teil in unmittelbarer Bundesverwaltung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (derzeit mit Berufungsmöglichkeit an den BM), zum Teil in mittelbarer Bundesverwaltung durch den LH vollzogen: ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 11.
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau (Anerkennung der Beschreibung von Obstsorten) → BM

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau → BVwG

 

LH → BM

LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 41

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz
BGBl I 75/2013

Berufungsverfahren wie im SchulunterrichtsG

Verweis auf Provisorialverfahren (Widerspruch) des SchulunterrichtsG

Postmarktgesetz
BGBl I 96/2013

Postbüro (Verwaltungsstrafen) → UVS Wien

Postbüro → BVwG

 

Post-Control-Kommission (Aufgaben nach § 40) bzw RTR-GmbH (vgl § 38 iVm § 40); jeweils kein oRM

Post-Control-Kommission oder RTR-GmbH208208Nach dem PostmarktG ist die Erlassung von Bescheiden durch die RTR-GmbH vorgesehen (s VwGH 20. 6. 2012, 2012/03/0080). Das PostmarktG idF BGBl I 96/2013 sieht eine Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen Bescheide der RTR-GmbH nicht ausdrücklich vor (s aber § 44a Abs 1: „Regulierungsbehörden“). Aufgrund der „hinreichenden organisatorischen Nahebeziehung zum Bund“ (vgl Janko in Janko/Leeb 72 f) ist hier eine Zuständigkeit des BVwG anzunehmen. → BVwG209209Beschwerden gegen Bescheide der Regulierungsbehörde haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVwG zuerkannt werden (§ 44a Abs 1). Sofern die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, entscheidet das BVwG durch Senat (§ 44a Abs 2).

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

Preisgesetz 1992

BM (zum jeweils zuständigen BM s § 8); kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
BGBl I 81/2013

Schiedskommission; kein oRM

Schiedskommission → BVwG

Privatradiogesetz
Vgl BGBl I 84/2013

KommAustria (s § 2 Abs 1 Z 1, 6 und 7 KOG) → BKS

KommAustria → BVwG210210Beschwerden gegen Entscheidungen der KommAustria nach den § 6b Abs 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs 4, § 28b Abs 2 und 28d Abs 4 PrR-G haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Abs 1). S die Senatszuständigkeit nach § 36 KOG für Entscheidungen über Beschwerden in Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37).

 

KommAustria (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Privatschulgesetz
BGBl I 75/2013

Landesschulrat; kein oRM

Landesschulrat → BVwG

 

BM, kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Produktsicherheitsgesetz 2004
BGBl I 71/2013

LH (vorläufige Maßnahmen) → UVS

LH oder BM211211Der BM kann gegen die Entscheidung des LVwG Revision an den VwGH erheben (§ 18 Abs 3). → LVwG

 

BM (zB behördliche Maßnahmen nach § 11) → UVS

 
 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 42

Pyrotechnikgesetz 2010
BGBl I 161/2013

BVB/LPD → LPD in letzter Instanz

BVB/ LPD → LVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Punzierungsgesetz 2000
BGBl I 70/2013

Zollamt Wien → UVS

Zollamt Wien → BVwG

 

Zollämter → UFS (Punzierungskontrollgebühr = Bundesabgabe; § 20)

Zollämter → BFG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Ratingagenturenvollzugsgesetz
BGBl I 70/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

FMA (Verwaltungsstrafen)→ UVS

 

Rebenverkehrsgesetz 1996212212Vgl FN 207.
BGBl I 189/2013

LH → BM

LH → LVwG

 

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Obst- und Weinbau (zB Zulassung von Rebsorten) → BM

Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Obst- und Weinbau → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Rechtsanwaltsordnung
BGBl I 190/2013

Ausschuss der RAK (s § 28 Abs 1 und 2); kein oRM

Ausschuss der RAK → LVwG214214Beibehalten wird die Möglichkeit, gegen Bescheide einer Abteilung des Ausschusses Vorstellung an den Ausschuss (genau genommen: an dessen Plenum) zu erheben (§ 26 Abs 5 RAO).

 

Ausschuss der RAK (zB Entscheidungen iZm der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter) → Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission213213Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 21 idF BGBl I 51/2012.

Ausschuss der RAK (zB Entscheidungen iZm der Eintragung) → OGH (s §§ 5a, 30, 34)

 

Anfechtung der Wahl (§ 24b): Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Anfechtung der Wahl: Oberster Gerichtshof

 

BM (Aufsicht, zB Genehmigung der Geschäftsordnungen); kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG215215Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung und Beschwerdelegitimation sowie das Recht auf Erhebung einer Revision an den VwGH (§ 58).

  

Gegen die Anordnung des Unterbleibens oder der Aufschiebung eines Geschäftes iSd § 8a Abs 1 durch den BM kann Beschwerde wegen Verletzung in Rechten an das BVwG erhoben werden (vgl § 8c Abs 3).

Seite 43

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
BGBl I 190/2013

Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der RAK → Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der RAK → BVwG

Rezeptpflichtgesetz
Vgl BGBl I 80/2013

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen; kein oRM

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen216216Vgl FN 51. → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Dienstbehörde (Präsident des OLG bzw Präsident des OGH) → BM

Dienstbehörde → BVwG

 

Dienstgericht OLG → Dienstgericht OGH

Dienstgericht OLG → Dienstgericht OGH

 

Disziplinargericht OLG → Disziplinargericht OGH

Disziplinargericht OLG → Disziplinargericht OGH

Rundfunkgebührengesetz
BGBl I 70/2013

GIS → Finanzamt

GIS → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Saatgutgesetz 1997

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz
BGBl I 190/2013

Präsident des LG (Entziehung gem § 10 Abs 1) → Präsident des OLG

Präsident des LG (zB Entscheidung über Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung, Entziehung) → BVwG

 

Bisher keine rechtsförmige Entscheidung über Anträge auf Eintragung in die Liste bzw deren Verlängerung (Rezertifizierung).

 

Sanitätergesetz
BGBl I 80/2013

LH; kein oRM

LH → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

 

Kein oRM gegen ausbildungsrechtliche Bescheide

ausbildungsrechtliche Bescheide → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen)→ UVS

BVB → LVwG

Sanktionengesetz 2010
BGBl I 64/2013

ÖNB; kein oRM

ÖNB → BVwG217217Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann aber zuerkannt werden. Das BVwG hat durch Senat zu entscheiden (§ 10 Abs 3 und 4).

 

BReg; kein oRM

BReg → BVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Seite 44

Schifffahrtsgesetz218218Das SchifffahrtsG stützt sich sowohl auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG als auch des Art 11 Abs 1 Z 6 B-VG und enthält allem Anschein nach Zuständigkeiten, die sowohl der mittelbaren als auch der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie der Landesverwaltung zuzurechnen sind. Da das Schifffahrtsrecht unter Art 102 Abs 2 B-VG fällt, fallen die gegen auf dieses gestützte Bescheide gerichteten Beschwerden wohl nicht zur Gänze in den Zuständigkeitsbereich der LVwG, sondern, soweit sie sich gegen Bescheide des BM richten, in die Zuständigkeit des BVwG. Zur kompetenzrechtlichen Einordnung s Resch/Pürgy, Verkehrsrecht, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Band 13, 2013, 889 (973 f).
BGBl I 96/2013

BM (zB Schifffahrtspolizei auf Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen; Schiffseichung); kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (zB Schifffahrtspolizei auf den in die Landesvollziehung fallenden Wasserstraßen; Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB, LH → LVwG

 

LH (zB Schifffahrtsgewerberecht für bestimmte Wasserstraßen und Gewässer; Schiffszulassung für bestimmte Fahrzeuge) → BM

 
 

LReg (Schifffahrtsgewerberecht betr die in die Landesvollziehung fallenden Wasserstraßen); kein oRM

LReg → LVwG

Schülerbeihilfengesetz 1983
BGBl I 75/2013

BMUKK (für Schüler an Zentrallehranstalten, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen, an Forstfachschulen); kein oRM

BMUKK → BVwG

 

LH → BMUKK (für Schüler an den anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen)

LH → LVwG

 

LH → BMG (für Schüler an den Schulen für medizinische Assistenzberufe)

 
 

Landesschulrat → BMUKK (für Schüler an den übrigen Schulen)

Landesschulrat → BVwG219219Das VwG hat binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 16 Abs 7).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Schülervertretungen gesetz
BGBl I 75/2013

Wahlkommission oder Landesschulrat als erste Instanz; kein oRM

Wahlkommission oder Landesschulrat → BVwG

Schulorganisationsgesetz
BGBl I 75/2013

Schulbehörde erster Instanz220220Für den Instanzenzug s § 3 Abs 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der bis zum 1. 1. 2014 geltenden Fassung.

zuständige Schulbehörde → BVwG

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

Seite 45

Schulpflichtgesetz
BGBl I 75/2013

Bezirksschulrat → Landesschulrat; bzw teilweise kein oRM

Bezirksschulrat221221Beachte die Auflösung der Bezirksschulräte als Behördeninstanz ab 1. 8. 2014, BGBl I 164/2013. → BVwG

 

Landesschulrat; kein oRM

Landesschulrat → BVwG

 

Schulleiter → Schulbehörde erster Instanz

Schulleiter → Widerspruch an zuständige Schulbehörde → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Schulunterrichtsgesetz
BGBl I 75/2013

Bezirksschulrat → Landesschulrat

Bezirksschulrat222222Beachte die Auflösung der Bezirksschulräte als Behördeninstanz ab 1. 8. 2014, BGBl I 164/2013. → BVwG

 

Landesschulrat; kein oRM

Landesschulrat → BVwG

 

Anderes Organ als Schulbehörde (zB Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) → Schulbehörde erster Instanz → in manchen Verfahren auch noch Berufung an Schulbehörde zweiter Instanz möglich; teilweise kein oRM

Schulorgan → Widerspruch an zuständige Schulbehörde223223Mit Einbringung des Widerspruches tritt die provisoriale Entscheidung des Organs außer Kraft (§ 71 Abs 2a). Die Schulbehörde hat über den Widerspruch binnen drei Wochen (bzw binnen zwei Wochen im Zusammenhang mit der Frage des Aufstieges bzw des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe) zu entscheiden (§ 73 Abs 4). → BVwG224224Vgl die Beschwerdefrist von vier Wochen bzw zwei Wochen bzw fünf Tagen und die Entscheidungsfrist des BVwG von vier bzw drei Wochen (§ 73 Abs 5).
Schulorgan → BVwG225225Zur Frage, in welchen Fällen ein Widerspruch an die Schulbehörde möglich ist und wann die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Schulorganes direkt beim BVwG einzubringen ist, vgl § 71.

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
BGBl I 75/2013

anderes Organ als Schulbehörde → Schulbehörde erster Instanz; teilweise kein oRM

anderes Organ → Widerspruch an zuständige Schulbehörde226226Die provisoriale Entscheidung des Organes tritt außer Kraft (§ 62 Abs 4). → BVwG227227Das BVwG hat binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 63 Abs 5).

 

Schulleiter; kein oRM

Schulleiter (§ 57 Abs 6) → BVwG

 

Schulbehörde erster Instanz; kein oRM

zuständige Schulbehörde → BVwG

Seeschifffahrtsgesetz228228S die Ausführungen zur Annahme einer Zuständigkeit sowohl des BVwG als auch der LVwG zum Schifffahrtsgesetz.
BGBl I 96/2013

BM (zB Angelegenheiten der Prüfungsorganisationen, Zulassung zur Seeschifffahrt); kein oRM

BM → BVwG

 

LH (Zulassung von Jachten) → BM

LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 46

Seilbahngesetz

LH (§ 13) → BM oder (Verwaltungsstrafen) UVS

LH → LVwG

 

BM (§ 14); kein oRM oder (Verwaltungsstrafen) UVS

BM → BVwG229229Seilbahnen zählen zum Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen iSd Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG, das gem Art 102 Abs 2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden kann; dass dafür zum Teil der LH (neben seiner Zuständigkeit für die in den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG - Angelegenheiten des Gewerbes - fallenden Schlepplifte) nach § 13 zuständig ist, hat nicht zur Folge, dass eine Vollziehung des gesamten Seilbahngesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung angenommen werden muss (s aber zur Vollziehung des Seilbahngesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht, 2007, 30). Vgl zur Vollziehung nur einzelner Bereiche des Seilbahngesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung ErläutRV 204 BlgNR 22. GP 3.

Sicherheitskontrollgesetz 2013

BM230230Zum Teil ist der BMWFJ zuständig (zB Sicherheitskontrolle, Ausfuhrkontrolle), zum Teil der BMI (zB für eine Genehmigung nach § 7)., kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Sicherheitspolizeigesetz231231Vgl die (Klarstellung der) Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG (§ 88 Abs 1), die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen „schlicht-hoheitliches Handeln“ (§ 88 Abs 2; s Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG), die Zuständigkeit des LVwG zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden (§ 89; s Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG) und den Rechtsschutz gegen die Verwendung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 90; Datenschutzbehörde → BVwG). Der BM kann gegen Entscheidungen der VwG über Beschwerden gem §§ 88, 89 oder 90 Revision an den VwGH erheben; in Verfahren beim BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde nach § 90 hat der BM ein Eintrittsrecht (§ 91).
BGBl I 161/2013

BVB oder LPD in I. Instanz → LPD in letzter Instanz

Sicherheitsbehörde (BVB, LPD, BMI) → LVwG232232S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in § 49c Abs 4 (Meldeauflage) und in § 77 Abs 2 (Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung).

 

BM (zB organisatorische Maßnahmen; Vorbehalt von Angelegenheiten); kein oRM

 
 

Bgm (Fundbehörde) → BVB oder LPD in letzter Instanz

Bgm → LVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Sortenschutzgesetz 2001
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Sparkassengesetz
BGBl I 184/2013

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

 

BM; kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Zwangsstrafe) → UVS

BVB → LVwG

Sperrgebietsgesetz 2002
BGBl I 181/2013

Militärkommando bzw das Kommando nach § 3 Abs 5 Z 1 und 3 → BM

Militärische Dienststelle nach § 3 Abs 6 → BVwG233233S das Eintrittsrecht des BMLVS in Verfahren vor dem BVwG anstelle der belangten Behörde (§ 6a Abs 2) sowie das Revisionsrecht des BM (§ 6a Abs 3).

Seite 47

Sprengmittelgesetz 2010
BGBl I 161/2013

BVB/LPD (Verfahren iZm Schieß- und Sprengmittelscheinen) → LPD in letzter Instanz

BVB, LPD → LVwG

 

LPD → UVS

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

LReg; kein oRM

LReg → LVwG

 

Bgm im üWb (Staatsbürgerschaftsnachweise) → LReg

Bgm → LVwG

 

Berufskonsulat oder Vertretungsbehörde (kein Hauptwohnsitz in Österreich) → LReg234234Diesbezüglich ist noch keine Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform (etwa in Form der Streichung der Berufungsmöglichkeit) erfolgt (Stand: 30. 9. 2013).

Berufskonsulat oder Vertretungsbehörde → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Staatsgrenzgesetz
BGBl I 161/2013

BVB (zB Ausnahmebewilligung nach § 7) → LH

BVB235235Gegen Bescheide der BVB nach § 16 Abs 1 ist eine Beschwerde nicht zulässig, sondern es kann binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung beim Bezirksgericht eingebracht werden. oder LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH (§ 11) → BM

 
 

Vermessungsamt → BEV

Vermessungsamt → BVwG

Stabilitätsabgabegesetz
BGBl I 184/2013

Finanzamt → UFS

Finanzamt → BFG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Stmk LGBl 57/2013

In dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichter(innen) sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des LVwG entscheidet das BVwG durch Senat.

Strafregistergesetz 1968
BGBl I 161/2013

Bgm oder LPD in I. Instanz (Anträge auf Strafregisterbescheinigungen) → LPD in letzter Instanz

Bgm, LPD oder BM → LVwG

 

BM (Feststellung gem § 8); kein oRM

 

Strafvollzugsgesetz
BGBl I 190/2013

Der Rechtszug zu den Vollzugskammern236236Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 14 idF BGBl I 51/2012. S im Einzelnen die Änderungen durch BGBl I 190/2013 und die ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 18 ff. sowie der Rechtszug gegen Bescheide der Vollzugsdirektionen wird durch Rechtszüge zu den ordentlichen Gerichten ersetzt.

Seite 48

Straßenverkehrsordnung 1960

LReg; kein oRM

LReg → LVwG

 

BVB oder LPD → LReg

BVB oder LPD → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Gemeinde im eWb (gemeindeinterner Instanzenzug)

Gemeinde im eWb (nach Ausschöpfung des gemeindeinternen Instanzenzuges) → LVwG

 

Gemeinde im üWb → LReg

Gemeinde im üWb → LVwG

Studienförderungsgesetz 1992
BGBl I 79/2013

Studienbeihilfenbehörde → Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde → BM237237Der jeweils zuständige BM ergibt sich aus § 76. bzw Landesschulrat bzw LH bzw UVS

Studienbeihilfenbehörde → Senat238238Im Fall von im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassenen Bescheiden kann die Beschwerde an das BVwG erst nach der Entscheidung über eine Vorstellung an die bescheiderlassende Behörde erhoben werden. → BVwG239239Dem zuständigen BM wird in § 46 Abs 4 ausdrücklich das Recht eingeräumt, gegen ein Erkenntnis des BVwG Revision an den VwGH zu erheben. Ausnahme: bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien entscheidet das LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz
BGBl I 96/2013

BM; kein oRM

BM → LVwG240240Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer VwG, ist jenes VwG zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des Tunnels fällt (§ 13a). S die von § 13 Abs 2 und § 22 Abs 2 VwGVG abweichende Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (§ 13b).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Tabakgesetz

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Telekommunikationsgesetz 2003
BGBl I 96/2013

Fernmeldebehörden: Fernmeldebüro („Allgemeinzuständigkeit“ nach § 113 Abs 3) → BM

Fernmeldebüro, Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BM → BVwG

 

Fernmeldebüro (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (zB Typenzulassung von Funkanlagen) → BM

 
 

BM (zB Ausnahmebewilligung nach § 4; Verpflichtung zum Universaldienst); kein oRM

 

Seite 49

 

Regulierungsbehörden: Telekom-Control-Kommission (§ 117); kein oRM

Telekom-Control-Kommission, RTR-GmbH, KommAustria → BVwG241241S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden gegen Bescheide der Regulierungsbehörden (§ 121a Abs 1; dabei handelt es sich um die Telekom-Control-Kommission, die KommAustria und die RTR-GmbH), weiters die Senatszuständigkeit in Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 121a Abs 2) sowie das Neuerungsverbot im Verfahren vor dem BVwG (§ 121a Abs 3). In Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, entscheidet das BVwG durch Senat (§ 36 KOG).

 

RTR-GmbH (§ 115 Abs 1); kein oRM

 
 

KommAustria (s § 120) → BKS

 

Tierärztegesetz
BGBl I 80/2013

Österreichische Tierärztekammer → LH

Tierärztekammer → LVwG

 

Prüfungssenat der Fachtierarzt-Prüfungskommission → Kammervorstand

Prüfungssenat → LVwG

 

Fachtierarzt-Prüfungskommission → Kammervorstand

Kammervorstand (auf Antrag der Fachtierarzt-Prüfungskommission) → LVwG

 

BVB → UVS

BVB → LVwG

Tierärztekammergesetz
BGBl I 80/2013

Präsident der Österreichischen Tierärztekammer → Kammervorstand

Kammervorstand → LVwG

 

Kuratorium → Kammervorstand

Kuratorium → LVwG

 

Disziplinarkommission; kein oRM

Disziplinarkommission → LVwG242242Die Beschwerde gegen einstweilige Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 63 Abs 5). Der Disziplinaranwalt hat Parteistellung vor dem LVwG und das Beschwerde- und Revisionsrecht (§ 69 Abs 2 und 6). Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist eine gesonderte Beschwerde nicht zulässig (§ 76 Abs 3).

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Tiergesundheitsgesetz
BGBl I 80/2013

BVB → LH

BVB → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

LH; kein oRM

LH → LVwG243243Dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, steht das Beschwerderecht an das LVwG zu (§ 14).

 

Bundeskanzler; kein oRM

Bundeskanzler → LVwG

Tierschutzgesetz
BGBl I 80/2013

BVB (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS

BVB → LVwG244244Dem Tierschutzobmann kommt das Beschwerderecht zu (§ 41 Abs 4a).

 

LReg; kein oRM

LReg → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Seite 50

TierseuchengesetzBGBl I 80/2013

BVB (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS

BVB → LVwG

 

LH; kein oRM

LH → LVwG

Tierversuchsgesetz 2012
BGBl I 114/2012

BM (Tierversuche im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes); kein oRM

BM → LVwG245245Die durch § 2 Z 8 - im Gegensatz zu der im Sinne einer Generalzuständigkeit vorgesehenen Zuständigkeit des LH - auf Tierversuche im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes beschränkte Zuständigkeit des BM ist als „ausnahmsweise Zuständigkeit“ im Rahmen der Vollziehung des Tierversuchsgesetzes in mittelbarer Bundesverwaltung anzusehen.

 

LH → UVS (s § 42 Abs 8)

LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Tuberkulosegesetz
BGBl I 80/2013

BVB → UVS (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren)246246Beachte: Teilweise enthält das Gesetz eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die bestehen bleibt.

BVB → LVwG

Übernahmegesetz
BGBl I 190/2013

Übernahmekommission (zB Feststellungsverfahren); kein oRM

Übernahmekommission → OGH

 

Übernahmekommission (Verwaltungsstrafen) → UVS

Übernahmekommission (Verwaltungsstrafen) → BVwG

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz
Vgl BGBl I 194/2013

Bundesentschädigungskommission; kein oRM

Bundesentschädigungskommission247247Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 9 idF BGBl I 51/2012; wieder errichtet durch BGBl I 194/2013. Der Entscheidung durch die Bundesentschädigungskommission ist ein Verfahren beim Finanzamt vorgelagert. → BVwG

Umweltinformationsgesetz
BGBl I 97/2013

Informationspflichtige Stelle oder deren Aufsichtsbehörde, ansonsten BVB (s § 8 Abs 3) → UVS

Informationspflichtige Stelle, Aufsichtsbehörde oder BVB → BVwG (Anfrage, die eine Angelegenheit des Art 102 Abs 2 B-VG zum Inhalt hat) oder LVwG (in den sonstigen Fällen)

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
BGBl I 95/2013248248Durch BGBl I 95/2013 wird auch das Bundesgesetz über den Umweltsenat aufgehoben.

LReg249249Allenfalls BVB, soweit die Zuständigkeit übertragen wurde (s § 39 Abs 1). (Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt) → UUS

LReg (Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt) oder BM (Verfahren nach dem 3. Abschnitt) → BVwG250250Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 40 Abs 2). S die Fristen zur Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide (§ 40 Abs 4). Die Entscheidungsfrist für die Beschwerdevorentscheidung beträgt abweichend von § 14 Abs 1 VwGVG sechs Wochen. § 40 Abs 3 enthält Sonderbestimmungen über Beschwerden von Umweltorganisationen gegen Feststellungsbescheide. Zu beachten sind die vom Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (BGBl I 33/2013) abweichenden Übergangsbestimmungen in § 46 Abs 24.

Seite 51

 

BM (Verfahren nach dem 3. Abschnitt); kein oRM BVB oder LReg

 
 

(Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB oder LReg251251S § 39 Abs 1. (Verwaltungsstrafen) → LVwG

Universitätsgesetz 2002
BGBl I 79/2013

BM (zB Leistungsvereinbarungen, Aufsichtsverfahren); kein oRM

BM → BVwG

 

Schlichtungskommission (Leistungsvereinbarungen); kein oRM

Schlichtungskommission → BVwG

 

Schiedskommission; kein oRM

Schiedskommission → BVwG

 

an der jeweiligen Universität eingerichtetes monokratisches Organ oder Rektorat (Studienangelegenheiten) → Senat

an der jeweiligen Universität eingerichtetes monokratisches Organ oder Rektorat (Studienangelegenheiten)252252In Studienangelegenheiten sind gem § 46 Abs 3 auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. → BVwG253253Das bescheiderlassende Organ hat die Beschwerde dem Senat vorzulegen, der ein Gutachten dazu erstellen kann. Dieses Gutachten ist bei der Beschwerdevorentscheidung zu beachten bzw dem BVwG vorzulegen. Für die Beschwerdevorentscheidung hat das Organ abweichend von § 14 Abs 1 VwGVG vier Monate Zeit.

 

Rektorat (Habilitationsverfahren); kein oRM)

Rektorat → BVwG

 

Amt der Universität (als Dienstbehörde erster Instanz für zugewiesene Beamte) → BM

Amt der Universität → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Unterrichtspraktikumsgesetz
BGBl I 151/2013

Landesschulrat → BM; bzw teilweise kein oRM

Landesschulrat → BVwG

 

Schulleiter → Landesschulrat

Schulleiter → Widerspruch an Landesschulrat254254Im Provisorialverfahren tritt die Entscheidung des Schulleiters außer Kraft (§ 24a). → BVwG

Verbrechensopfergesetz
BGBl I 71/2013

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen → Bundesberufungskommission

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder BM → BVwG255255Vgl die Beschwerdefrist von sechs Wochen (§ 9c Abs 3) und die Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung (§ 9d). Vgl FN 149.

 

BM (zB Härteausgleich); kein oRM

 

Vereinsgesetz 2002
BGBl I 161/2013

BVB oder LPD → LPD in letzter Instanz

BVB/LPD → LVwG256256S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in § 12 Abs 4 und § 19 Abs 5.

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Seite 52

Vermarktungsnormengesetz
BGBl I 189/2013

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BM

Bundesamt für Ernährungssicherheit → BVwG

 

LH → BM

LH → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Vermessungsgesetz257257In Entschädigungsangelegenheiten nach § 5 ist gegen den Bescheid der BVB keine Berufung zulässig, sondern es kann ein Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch das Bezirksgericht gestellt werden, woraufhin der Bescheid der BVB außer Kraft tritt (sukzessive Kompetenz).
BGBl I 129/2013

Vermessungsamt → BEV → BM (außer gg Bescheide nach § 25 Abs 2)

Vermessungsamt oder BEV → BVwG

 

BEV (Verwaltungsabgaben und Kosten) → BM

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG258258Gegen den Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde kann das BEV Beschwerde an das LVwG erheben (§ 51 Abs 4).

Versammlungsgesetz 1953
BGBl I 161/2013

BVB oder LPD → LPD in letzter Instanz

BVB, LPD → LVwG

 

LPD (in Fällen des § 16 lit b) → BM

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Versicherungsaufsichtsgesetz

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Geldwäschemeldestelle → UVS

Geldwäschemeldestelle → BVwG

Versorgungssicherungsgesetz

BM; kein oRM

BM259259Vgl im Übrigen zur Vollziehung der nach dem Versorgungssicherungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen Art I und § 4 Abs 3; die Vollziehung erfolgt zum Teil in mittelbarer, zum Teil in unmittelbarer Bundesverwaltung. → BVwG260260Gegen die Entscheidung des BM über die Entschädigung nach § 7 ist mit einem Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht vorzugehen, wodurch der Bescheid außer Kraft tritt (sukzessive Kompetenz).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Verteilungsgesetz Bulgarien, Verteilungsgesetz DDR, Verteilungsgesetz Polen, Verteilungsgesetz Rumänien
BGBl I 194/2013

Bundesverteilungskommission; kein oRM

Bundesverteilungskommission261261Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 11 idF BGBl I 51/2012, wieder errichtet durch BGBl I 194/2013. Der Entscheidung der Bundesverteilungskommission ist ein Verfahren beim Finanzamt vorgelagert (früher Finanzlandesdirektion, s § 31 Abs 1 AVOG). → BVwG

Seite 53

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
BGBl I 190/2013

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (Genehmigung, Aufsichtsmaßnahmen) → Urheberrechtssenat262262Aufgelöst mit BGBl Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 33. Für seine Kernzuständigkeit der Erlassung der Satzung durch Verordnung wird der Urheberrechtssenat wieder eingerichtet. Die bisherigen Zuständigkeiten des Urheberrechtssenates nach § 30 Abs 2 Z 4 bis 7 fallen in Zukunft in die Zivilgerichtsbarkeit (s dazu näher ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 16 bis 18).

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften → BVwG

 

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

Urheberrechtssenat (s § 30 Abs 2); kein oRM

 
 

BVB (Einstellung des Betriebes) → LH

BVB → LVwG

Volksabstimmungsgesetz 1972
BGBl I 115/2013

Verweis auf das Verfahren nach dem Wählerevidenzgesetz und der NRWO

Verweis auf das Verfahren nach dem Wählerevidenzgesetz und der NRWO

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Volksbefragungsgesetz 1989
BGBl I 115/2013

Verweis auf das Verfahren nach dem Wählerevidenzgesetz und der NRWO

Verweis auf das Verfahren nach dem Wählerevidenzgesetz und der NRWO

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Volksbegehrengesetz 1973

BM (Abweisung des Antrages auf Durchführung eines Volksbegehrens); kein oRM

BM → BVwG263263Über die Anfechtung des Ergebnisses eines Volksbegehrens entscheidet der VfGH nach Art 141 B-VG (vgl auch VfSlg 18.807/2009 und 19.644/2012).

Volksgruppengesetz
BGBl I 84/2013

BReg; kein oRM

BReg → BVwG264264In der Folge können die die Volksgruppeninteressen vertretenden Vereinigungen iSd § 4 Abs 2 Z 2 Revision an den VwGH erheben (§ 4 Abs 1).

Waffengesetz 1996
BGBl I 161/2013

BVB/LPD → LPD in letzter Instanz

BVB/LPD → LVwG

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

 
 

BMLVS oder BMI; kein oRM

BMLVS oder BMI (§ 18 Abs 2, § 42b, § 44) → BVwG

  

BMI (zB § 32) → LVwG

Wählerevidenzgesetz 1973
BGBl I 115/2013

Einspruch gegen die Wählerevidenz: Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → Bezirkswahlbehörde bzw Landeswahlbehörde in Wien

Berichtigungsantrag gegen die Wählerevidenz: Gemeindewahlbehörde bzw Bezirkswahlbehörde in Wien → BVwG265265Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 8 Abs 1). Über die Beschwerde hat das BVwG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 8 Abs 2).

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 54

Wappengesetz
BGBl I 161/2013

BVB (Verwaltungsstrafen) → LH

BVB → LVwG

Wasserrechtsgesetz 1959

BVB → LH

BVB, Bgm, LH, BM → LVwG266266Zur Zuständigkeit in Fällen, in denen eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer LVwG fällt, s § 101 Abs 5. Der BM hat gegen bestimmte Bescheide Beschwerdelegitimation sowie gegen Entscheidungen des VwG das Recht der Revision an den VwGH (§ 116). Gegen Bescheide, die über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entscheiden, ist (wie schon bisher die Berufung) die Beschwerde an das LVwG ausgeschlossen; es kann binnen zwei Monaten ab Zustellung die Entscheidung der ordentlichen Gerichte beantragt werden (sukzessive Kompetenz; § 117 Abs 4). Nach § 122 kommt dem LVwG die Möglichkeit zu, einstweilige Verfügungen zu erlassen.

BGBl I 97/2013

BVB (Verwaltungsstrafen; Fälle des § 101a) → UVS

 
 

LH (s § 99) → BM

 
 

BM (s § 100); kein oRM

 
 

Bgm (Gemeinde im üWb) → LH

 
 

Wasserverband (eWb) → Schlichtungsstelle → in bestimmten Fällen Berufung an den LH

Wasserverband267267S die Beschwerdelegitimation des Wasserverbandes in § 94 Abs 5. (eWb) → Schlichtungsstelle → LVwG

 

Wasserverband (üWb) → LH als Aufsichtsbehörde

Wasserverband (üWb) → LVwG

Wehrgesetz 2001
BGBl I 181/2013

Militärkommando → BM

Militärkommando, Stellungskommission,

 

Stellungskommission; kein oRM (§ 17 Abs 2)

Heerespersonalamt → BVwG268268S den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen bestimmte Bescheide, insb solcher der Stellungskommission (§ 55 Abs 6), sowie das Eintrittsrecht (§ 55 Abs 3) und das Revisionsrecht (§ 55 Abs 4) des BMLVS.

 

Heerespersonalamt (zB Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes) → BM

 
 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Weingesetz 2009
BGBl I 189/2013

Bundeskellereiinspektion → BM

Bundeskellereiinspektion → BVwG

 

Bundesamt für Weinbau → BM

Bundesamt für Weinbau269269S die Ermächtigung zur Erteilung staatlicher Prüfnummern durch die Verordnung BGBl II 141/1997. → BVwG

 

BM (zB Feststellungsverfahren nach § 19; Bestellung von Hilfsorganen); kein oRM

BM → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 55

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

BGBl I 70/2013, 184/2013

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Wettbewerbsgesetz
BGBl I 129/2013

BWB → UVS (nur gegen Bescheide nach § 11a Abs 3 bis 5; sonst kein oRM)

BWB → BVwG270270Die Erläuterungen zu BGBl I 129/2013 lassen ausdrücklich offen, ob es bei dem Instanzenzug an das BVwG bleibt oder ob ein Instanzenzug an das Kartellgericht eröffnet wird (ErläutRV 2244 BlgNR 24. GP 5, mit Verweis auf ErläutRV 1804 BlgNR 24. GP 15 zu BGBl I 13/2013).

Wirtschaftskammergesetz 1998
BGBl I 120/2013

BM (zB Genehmigung nach § 9; Aufsicht), kein oRM

BM → LVwG271271S die umfassende Einräumung der Beschwerdelegitimation und des Revisionsrechtes in § 138 Abs 1.

 

Präsidium der Landeskammer (zB Entscheidung über die Fachgruppenzuordnung) → Erweitertes Präsidium der Bundeskammer

Präsidium der Landeskammer → LVwG

 

Erweitertes Präsidium der Landeskammer bzw der Bundeskammer (Aufhebung von Beschlüssen, s § 24 und § 36), kein oRM

Erweitertes Präsidium der Landeskammer bzw der Bundeskammer → LVwG

 

Hauptwahlkommission (zB Entscheidung über Einsprüche) → BM

Hauptwahlkommission → LVwG272272Die Wahl zum Fachgruppenausschuss ist in weiterer Folge nach Art 141 B-VG nur beim VfGH anfechtbar (ausschließliche Zuständigkeit bei Wahlanfechtungen; vgl VfSlg 19.573/2011).

 

Kammerumlage und Gebühren:

 
 

Abgabenbehörden → UFS

Abgabenbehörde → BFG273273Wird im Verfahren vor der Abgabenbehörde oder vor dem BFG die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten, ist das anhängige Verfahren zu unterbrechen und ein Antrag auf Entscheidung der Vorfrage beim Präsidenten der Landeskammer zu stellen. Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde an das LVwG erhoben werden (§ 122 Abs 10, § 126 Abs 2).

 

Obmann der Fachgruppe → Präsident der Landeskammer Obmann des Fachverbandes → Präsident der Bundeskammer Präsident der Landeskammer (Umlagepflicht dem Grunde nach) → Präsident der Bundeskammer

Obmann der Fachgruppe, Obmann des Fachverbandes, Präsident der Landeskammer oder Präsident der Bundeskammer → LVwG

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
BGBl I 121/2013

Kammer der Wirtschaftstreuhänder (üWb; zB Zulassung zur und Durchführung der Fachprüfung) → LH

Kammer der Wirtschaftstreuhänder (üWb) → LVwG

 

Kammer der Wirtschaftstreuhänder (eWb, zB Vorschreibung der Umsatzgebühren); kammerinterner Instanzenzug zB an den Vorstand

Kammer der Wirtschaftstreuhänder (eWb) → LVwG

Seite 56

 

Disziplinarrat → Disziplinaroberrat274274Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 24 idF BGBl I 51/2012.

Disziplinarrat → LVwG

 

Hauptwahlkommission → BM

Hauptwahlkommission → LVwG275275Bei einem Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Vorstandes oder des Präsidiums.

  

Hauptwahlkommission → VfGH276276Bei einem Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Kammertages: Es handelt sich beim Kammertag um das satzungsgebende Organ, dessen Wahl ausschließlich direkt beim VfGH nach Art 141 B-VG anfechtbar ist.

 

BVB/LPD (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB/LPD → LVwG

Zahlungsdienstegesetz

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

BGBl I 184/2013

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Zahnärztegesetz
BGBl I 80/2013

Österreichische Zahnärztekammer → UVS; bzw teilweise kein oRM

Österreichische Zahnärztekammer → LVwG

 

LH→ UVS (vorläufige Untersagung der Berufsausübung); bzw teilweise kein oRM

LH → LVwG277277Beschwerdebefugt und auch befugt zur Erhebung einer Revision in Zulassungsverfahren von Gruppenpraxen sind auch die betroffenen Sozialversicherungsträger, die Österreichische Zahnärztekammer sowie die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten (§ 26b Abs 4)., 278278Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung kann sowohl der Betroffene als auch die Österreichische Zahnärztekammer Beschwerde an das LVwG erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs 6).

 

BVB (Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren) → UVS

BVB → LVwG

 

BM; kein oRM

BM → LVwG

Zahnärztekammergesetz
BGBl I 80/2013

Österreichische Zahnärztekammer; kein oRM

Österreichische Zahnärztekammer → LVwG

 

Disziplinarrat → Disziplinarsenat279279Der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer wird mit 1. 1. 2014 aufgelöst und die Zuständigkeit geht auf die LVwG über. In § 72 Abs 3 Z 1 wurde irrtümlich auf die Streichung der Berufungsmöglichkeit an den Disziplinarsenates vergessen (Stand: 30. 9. 2013).

Disziplinarrat → LVwG280280Zur Vertretung der Anzeige ist gem §§ 63 und 86 der Disziplinaranwalt berufen, dem im Verfahren vor dem LVwG Parteistellung sowie das Recht der Revision zukommt, wobei er auf Weisung des BM oder des Präsidenten der Österreichischen Zahnärztekammer zur Ergreifung einer Beschwerde/Revision verpflichtet ist.

 

Präsident der Österreichischen Zahnärztekammer (Kammerbeiträge) → Bundesausschuss

Präsident → LVwG

 

BM (Wahlanfechtung und Aufsichtsrecht); kein oRM

BM → LVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Seite 57

Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz

FMA; kein oRM

FMA → BVwG

BGBl I 70/2013

FMA (Verwaltungsstrafen) → UVS

 

Zivildienstgesetz 1986
BGBl I 161/2013

Zivildienstserviceagentur → BMI

Zivildienstserviceagentur → BVwG281281Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung; diese kann ihnen jedoch vom BVwG zuerkannt werden (§ 2a Abs 4).

BGBl I 163/2013

LH (zB Anerkennung als Träger des Zivildienstes) → BMI

LH → LVwG

 

BM (zB Bestätigung nach § 12a Abs 1); kein oRM

BM → BVwG

 

Heerespersonalamt (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe) → BMLVS

Heerespersonalamt → BVwG

 

BVB (Verwaltungsstrafen) → UVS

BVB → LVwG

Ziviltechnikerkammergesetz 1993
BGBl I 121/2013

Kammervorstand der Länderkammer (zB Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds) → Kammervollversammlung

Kammervorstand der Länderkammer → LVwG

 

Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen → Vorstand der Bundeskammer

Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen → LVwG

 

Wahlkommission → BM

Wahlkommission → LVwG

 

Disziplinarausschuss → Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten282282Aufgelöst mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 22 idF BGBl I 51/2012.

Disziplinarausschuss → LVwG

 

BM (Aufsicht über die Kammern); kein oRM

BM → LVwG

Zugangskontrollgesetz
Vgl BGBl I 84/2013

KommAustria (Verwaltungsstrafen)283283Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften des ZuKG bleiben in diesem Zusammenhang außer Betracht. → UVS

KommAustria → BVwG284284Das BVwG entscheidet durch Senat (§ 36 KOG).

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