1. Allgemeines
In der Folge werden zum einen die derzeit erstinstanzlichen, zum anderen die zukünftigen in den Materiengesetzen des Bundes22 enthaltenen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und daran anknüpfend die Instanzenzüge (betreffend die Rechtslage bis 31. 12. 2013) bzw die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte (betreffend die Rechtslage ab 1. 1. 2014) dargestellt. Damit werden iW die Beschwerdegegenstände iSd Art 130 Abs 1 B-VG sowie iSd Art 130 Abs 2 Z 2 und 3 B-VG erfasst. Auf die Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden iSd Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG gegen schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln wird iZm dem jeweiligen Materiengesetz gesondert hingewiesen.