1. (Obligatorische) Zuständigkeit für Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG
a) Verfassungsunmittelbare Zuständigkeiten (Art 131 Abs 1 bis 3 B-VG)
Die Bundesverfassung sieht in Art 131 Abs 1 B-VG idF BGBl I 51/20122 eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vor. So sind die Landesverwaltungsgerichte für Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden3 zuständig, die weder in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes noch in jene des Bundesverwaltungsgerichtes fallen, also etwa in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach Art 15 Abs 1 B-VG, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich.