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I. Grundsätze der (sachlichen) Zuständigkeitsverteilung11Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird in diesem Zusammenhang nicht behandelt. S für die Landesverwaltungsgerichte § 3 VwGVG.

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

1. (Obligatorische) Zuständigkeit für Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG

a) Verfassungsunmittelbare Zuständigkeiten (Art 131 Abs 1 bis 3 B-VG)

Die Bundesverfassung sieht in Art 131 Abs 1 B-VG idF BGBl I 51/201222Zitate von Bestimmungen des B-VG beziehen sich in Kapitel I auf das B-VG in der Fassung BGBl I 51/2012. eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder vor. So sind die Landesverwaltungsgerichte für Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerden33Dem Wortlaut des Art 131 Abs 1 B-VG nach auch für Weisungsbeschwerden; Beschwerden gegen Weisungen nach Art 81a Abs 4 B-VG fallen aber in die Zuständigkeit des BVwG. zuständig, die weder in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes noch in jene des Bundesverwaltungsgerichtes fallen, also etwa in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach Art 15 Abs 1 B-VG, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich.

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