Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt (bzw entfällt) insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt (bzw entfällt) insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
