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III. Selbsterhaltungsfähigkeit (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt (bzw entfällt) insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

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