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II. Unterhaltsbedarf des Kindes (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Zum Bedarf des Kindes gehören vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht (also Ausbildung) und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung sowie auch ein Taschengeld.44 Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 4 mwN; vgl auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10, 6. Hingegen stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar.55RIS-Justiz RS0125634. Die zu deckenden Bedürfnisse müssen den Lebensverhältnissen der Eltern, wie sie sich vor allem aus Beruf, Bildung, Einkommen und Vermögen ergeben, angemessen sein. Maßgebend sind die gemeinsamen Lebensverhältnisse beider Eltern, bei getrenntlebenden Eltern in erster Linie die des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.66 Stefula in KBB7, § 231 ABGB Rz 3.

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