Zum Bedarf des Kindes gehören vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, ferner Unterricht (also Ausbildung) und Erziehung, aber auch weitere Bedürfnisse, zB in kultureller und sportlicher Hinsicht, Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung sowie auch ein Taschengeld.4 Hingegen stellt die Vermögensbildung zu Sparzwecken (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar.5 Die zu deckenden Bedürfnisse müssen den Lebensverhältnissen der Eltern, wie sie sich vor allem aus Beruf, Bildung, Einkommen und Vermögen ergeben, angemessen sein. Maßgebend sind die gemeinsamen Lebensverhältnisse beider Eltern, bei getrenntlebenden Eltern in erster Linie die des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.6
