Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist in § 231 ABGB geregelt. Eltern haben bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig Unterhalt zu leisten,1 dh den gesamten – ihren Lebensverhältnissen angemessenen – Lebensbedarf des Kindes unter Bedachtnahme auf dessen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu decken (vgl § 231 Abs 1 ABGB). Während aufrechter Haushaltsgemeinschaft erbringen beide Eltern Unterhalt in Form von Betreuung und Naturalleistungen inklusive eines angemessenen Taschengeldes.2 Bei Haushaltstrennung leistet der Elternteil, der das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, dadurch weiterhin seinen Beitrag dessen Unterhalt und muss (mit gewissen Ausnahmen) keinen Geldunterhalt leisten.3 Der andere Elternteil wird mit Haushaltstrennung geldunterhaltspflichtig (§ 231 Abs 2 ABGB).
