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I. Allgemeines zur Unterhaltspflicht (Smutny)

Smutny3. AuflMai 2025

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist in § 231 ABGB geregelt. Eltern haben bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig Unterhalt zu leisten,11 Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 ABGB Rz 3 ff; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas ABGB4 § 231 ABGB Rz 4 ff; De Rijk, Unterhaltsmodelle beim Kindesunterhalt, EF-Z 2024, 105 (105). dh den gesamten – ihren Lebensverhältnissen angemessenen – Lebensbedarf des Kindes unter Bedachtnahme auf dessen Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu decken (vgl § 231 Abs 1 ABGB). Während aufrechter Haushaltsgemeinschaft erbringen beide Eltern Unterhalt in Form von Betreuung und Naturalleistungen inklusive eines angemessenen Taschengeldes.22 De Rijk, Unterhaltsmodelle beim Kindesunterhalt, EF-Z 2024, 105 (105); vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 188. Bei Haushaltstrennung leistet der Elternteil, der das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, dadurch weiterhin seinen Beitrag dessen Unterhalt und muss (mit gewissen Ausnahmen) keinen Geldunterhalt leisten.33RIS-Justiz RS0116443; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 ABGB Rz 30; De Rijk, Unterhaltsmodelle beim Kindesunterhalt, EF-Z 2024, 105 (105 f). Der andere Elternteil wird mit Haushaltstrennung geldunterhaltspflichtig (§ 231 Abs 2 ABGB).

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