1. Zur historischen Entwicklung
Grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen dienen der Ausübung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit auf dem Binnenmarkt. Ihre Durchführung hängt nicht zwingend von der Harmonisierung des Verschmelzungsrechts ab. Der EuGH hat in der Rs. SE-VIC die grenzüberschreitende Verschmelzung als wirtschaftliche Tätigkeit eingeordnet, die durch die Niederlassungsfreiheit garantiert ist.559 Die Harmonisierung des Verschmelzungsrechts ist zwar eine Erleichterung für grenzüberschreitende Verschmelzungen, aber keine Vorbedingung für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit. Manche Registergerichte hatten auch schon vor dieser Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitende Verschmelzungsfälle zumindest ins Register eingetragen.560
