Anfang der 1990er Jahre legte die Kommission im Zuge der damals wiederbelebten Diskussion um die Verwirklichung der Europäischen Aktiengesellschaft auch Verordnungsvorschläge für drei weitere Gesellschaftsformen vor: für einen Europäischen Verein, eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft und eine Europäische Genossenschaft. Die <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 721 Seite 721
Vorschläge folgten der damals neuen Grundkonzeption der Europäischen Aktiengesellschaft, sodass sie jeweils um einen Richtlinienentwurf über die Arbeitnehmerbeteiligung ergänzt wurden. Die Kommission begründete ihren Vorstoß damit, dass die vorgeschlagenen Rechtsformen, die insbesondere für spezifische soziale Bedürfnisse entwickelt wurden, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet sind und insoweit ein Bedürfnis besteht, durch europäische Regelungen eine grenzüberschreitende Tätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Bisher ist lediglich das Gesetzgebungsverfahren zur Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) abgeschlossen. Am 21.8.2003 trat die VO (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO) und die RL 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (SCE-RL) in Kraft, die auf Art. 308 EG [aufgegangen in Art. 352 AEUV] gestützt sind. Beide Rechtsakte beruhen weitestgehend auf dem gleichen Konzept wie die SE und sind mit der SE-VO und SE-RL überwiegend inhaltsgleich. Daher beschränkt sich folgende Darstellung auf die Besonderheiten der Regelungen zur SCE.