1. Allgemeine Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
1.1. Begriff
Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist vom Steuerpflichtigen nach § 4 Abs 2 EStG nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen.413 Der Begriff der allgemeinen GoB wurde mit dem EStG 1988 eingeführt.414 Damit schuf der Gesetzgeber eine terminologische Abgrenzung von den unternehmensrechtlichen GoB, die im Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 EStG für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind.415 Neben den allgemeinen GoB haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG ermitteln, auch die unternehmensrechtlichen GoB zu berücksichtigen.416 Über das Maßgeblichkeitsprinzip dringen die unternehmensrechtlichen GoB grundsätzlich auch in die steuerliche Gewinnermittlung ein. Für die rein steuerliche Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG sind die unternehmensrechtlichen GoB hingegen nicht maßgeblich; diese Gewinnermittlung ist vielmehr nur an den maßgeblichen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts - den „allgemeinen GoB“ - auszurichten.417 Dieser für die steuerliche Gewinnermittlung zentrale Begriff erfährt jedoch keine nähere Definition.418 Während die unternehmensrechtlichen GoB in § 201 UGB ausdrücklich kodifiziert wurden,419 können die allgemeinen GoB dem steuerlichen Gewinnermittlungsrecht selbst nicht - auch nicht in einem hohen Abstraktionsniveau ähnlich jenem in § 201 UGB - entnommen werden. Bei den allgemeinen GoB handelt es sich daher um einen unbestimmten Rechtsbegriff.420 Was unter den allgemeinen GoB des § 4 Abs 2 EStG zu verstehen ist, und ob diese sich von den unternehmensrechtlichen GoB unterscheiden, haben das Schrifttum daher vielfach beschäftigt.421