Die §§ 81 ff EheG berühren den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gem § 1237 ABGB nicht: Jeder Ehegatte behält sowohl das in der Ehe eingebrachte als auch das von ihm während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum. Somit kann auch jeder Ehepartner während der Ehe über die in seinem Eigentum stehenden Sachen frei verfügen und auch gegen seinen Partner alle Ansprüche aus Vertrag bzw Bereicherung durchsetzen.5 Erst im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung kommt es zu einer Art Zugewinnausgleich, wonach die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenen und nicht in den Ausnahmekatalog des § 82 EheG fallenden Gegenstände aufzuteilen sind.
