vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Das intensive Verlangen nach wirtschaftlichem Erfolg hat zu einer großen Bereitschaft zu Delinquenz im Bereich des Wirtschaftslebens geführt. Eine allgemein gültige Definition des Terminus Wirtschaftskriminalität sowie seines normativen Korrelats, des Wirtschaftsstrafrechts, gibt es nicht3131 Liebscher, JBl 1979, 225; Tiedemann, ZStW 1976, 234; vgl auch Hilf in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht 13, 18; E. Köck, Wirtschaftsstrafrecht2 21 f; H. Steininger, ÖJZ 1982, 589; Burgstaller, JBl 1984, 578; Pieth, ZStW 1997, 758.. Je nach Anknüpfungspunkt (Tätertyp, Rechtsgut,

Seite 8

Tatobjekt oder Tathandlung) gelangt man zu unterschiedlichen Ergebnissen3232Einen Überblick dazu bietet E. Köck, Wirtschaftsstrafrecht2 21 ff.. Im Wesentlichen herrscht aber Einigkeit darüber, dass es bei der Wirtschaftskriminalität um strafbare Handlungen geht, deren Auswirkungen über die wirtschaftliche Schädigung von Individualinteressen hinausgehen und eine Beeinträchtigung der gesamten Volkswirtschaft zur Folge haben3333 Liebscher, JBl 1979, 225; ebenso Tiedemann, ZStW 1976, 236.. Dabei nützt der Täter meist sein wirtschaftliches und soziales Ansehen aus und missbraucht die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des geltenden Rechts bzw die im Wirtschaftsleben auf erhöhtem Vertrauen beruhenden Gepflogenheiten zum Nachteil der Gesamtwirtschaft. Typisch für den Bereich der Wirtschaftskriminalität ist, dass die Grenzen zwischen „noch erlaubt“ und „schon verboten“ oft fließend und unklar sind3434 Wells/Kopetzky, Wirtschaftskriminalität 1; idS auch Liebscher, JBl 1979, 226.. Als weitere Charakteristika können auch die Serienmäßigkeit der Begehung, die Vielzahl der Opfer, die Höhe der Schadensbeträge3535 Liebscher, JBl 1979, 227. sowie der Umstand genannt werden, dass viele der einschlägigen Delikte Sonderdelikte3636So auch Liebscher, JBl 1979, 226. sind und Wirtschaftskriminalität somit zumeist als Berufskriminalität in Erscheinung tritt3737 H. Steininger, ÖJZ 1982, 589 f..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte