Artikel 11 der ABH lautet: „Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten“.
Im ersten Punkt wird beschrieben, dass das Schadenereignis als Versicherungsfall anzusehen ist. Dies bildet die Grundlage für die Ereignistheorie, wonach nicht der kausale Verstoß, sondern die Schädigung als Versicherungsfall gilt.
