Versichert ist der Versicherungsnehmer. Zusätzlich mitversichert sind laut Artikel 13 der ABH:
Mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte oder Lebensgefährte.Minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen.