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II. Teilverzicht

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist aufgrund des Größenschlusses aus § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar.7117116 Ob 224/18m = Zak 2019/389; SZ 49/28; 1 Ob 561/87 = EF 53.262. Ein Teilverzicht für eine genau bestimmte zukünftige Periode

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oder auf bestimmte fällig gewordene Unterhaltsraten der Vergangenheit ist zulässig,7127126 Ob 224/18m = Zak 2019/389; 1 Ob 561/87 = EF 53.262. Pichler in Klang3 § 140 Rz 26. freilich nur unter der Einschränkung, dass dadurch das gesetzliche Gesamtunterhaltsmaß nicht geschmälert wird (siehe oben). Der vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes abgegebene Verzicht ist selbstverständlich nur mit gerichtlicher Genehmigung bindend,713713StRsp, zB 6 Ob 2362/96p = ÖA 1998, 23. gilt aber selbst nach der gerichtlichen Genehmigung nur mit der genannten Einschränkung.714714Anders Pichler in Klang3 § 140 Rz 26.

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