1. Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinn
a) Nettoeinkommen
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage dient idR (soweit nicht Anhaltspunkte für schuldhaftes Mindereinkommen vorliegen, siehe S 76) das nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.35 Nettoeinkommen ist das Gesamteinkommen nach Abzug der Zahlungspflichten für einkommensgebundene Steuern und öffentliche Abgaben,36 wovon weitere, an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind (Einzelheiten in Abzüge auf S 44).

