Die Schadensverursachung (Schadenskausalität), also die Herbeiführung eines Schadens durch das haftungsbegründende Verhalten einer Person, die mit dem Geschädigten nicht ident ist, ist das wohl prägende Merkmal aller Fälle des Schadenersatzrechts. Dabei ist nicht entscheidend, ob der einzelne Fall in den Anwendungsbereich der Verschuldenshaftung (§ 1295 Abs 1 ABGB), der Gefährdungshaftung (paradigmatisch: EKHG) oder eines anderen Haftungssystems fällt, bei dem das Verschulden des Schädigers – wie im Anwendungsbereich des EKHG – keine Rolle spielt (bspw: Produzentenhaftung nach dem PHG, Geschäftsherrnhaftung nach § 1313a ABGB, Haftung nach § 394 EO oder Haftung des Arbeitgebers nach § 1014 HS 2 Fall 2 ABGB entsprechend).

