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III. Haftpflichtversicherung

Bernat1. AuflJänner 2025

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Im Beispielsfall 3 hatte S für seinen Wagen bei der Securitas-AG eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer ua verpflichtet, begründete Ersatzansprüche des Geschädigten, „die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden,“ zu befriedigen, „wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden)“ (§ 2 Abs 1 KHVG). Jede Haftpflichtversicherung – also nicht nur die Kfz-Haftpflichtversicherung! – hat die Aufgabe, dem Schädiger, der bei ihr versichert ist, die Last der Schadenersatzleistung „abzunehmen“ (vgl §§ 149 ff VersVG). Folglich ist die Haftpflichtversicherung – wirtschaftlich betrachtet – für den zum Schadenersatz verpflichteten Versicherungsnehmer oder Mitversicherten nichts anderes als ein Sonderportefeuille, das ihm

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„zur Verfügung steht“, in das er „greifen kann“, wenn er dem Geschädigten nach den Bestimmungen des Schadenersatzrechts zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

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