Die Beispielsfälle 1 und 2 haben die Aufgabe, die Eigenständigkeit des Schadenersatzrechts gegenüber dem Sozialversicherungs- und dem Versicherungsvertragsrecht anzudeuten. Mit den Beispielsfällen 3, 5 und 6 soll auf die Schnittstellen zwischen Schadenersatzrecht, Sozialversicherungs- und Versicherungsvertragsrecht aufmerksam gemacht werden.

