Die Ausgestaltung des europäischen Arbeitsrechts hing nicht nur vom politischen Willen der Mitgliedstaaten ab, sondern auch von dem schrittweisen Ausbau der Rechtsetzungskompetenzen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union. Für die Europäische Union als supranationale Organisation, der die Mitgliedstaaten Kompetenzen übertragen, ist in ihrer Verfassung durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gekennzeichnet (Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV). Zudem ziehen der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EUV) Grenzen, sodass die Europäische Union nur dann Recht setzen darf, wenn die Ziele des Rechtsaktes von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf der Ebene des Unionsrechts zu verwirklichen sind. Die Subsidiarität hat in der Rechtsprechung des EuGH nicht die zentrale Stellung, wie es manche erhofft hatten.49 Sie wird eher indirekt dadurch verwirklicht, dass Rechtsakte nicht zustande kommen oder auf einem minimalen Niveau oder in unverbindlicher Form. Darüber hinaus muss die Gesetzgebung generell den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 EUV).
