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B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer – europäisches Arbeitsrecht als Teil des Binnenmarktes (Fuchs/Marhold/Friedrichl)

Fuchs/Marhold/Friedrichl7. AuflJuni 2025

Der Nukleus des europäischen Arbeitsrechts ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die von Anfang an Teil des gemeinsamen Binnenmarktes war, auch wenn sich die Vorstellung von einem grenzüberschreitenden einheitlichen europäischen Arbeitsmarkt erst allmählich durchsetzte. Der Spaak-Bericht von 1955 verdeutlicht diese Unsicherheiten.7474Am 1.6.1955 fand eine Konferenz der Außenminister der EGKS-Staaten in Messina statt. Dort wurde ein Ausschuss unter Leitung des belgischen Außenministers Paul Henri Spaak mit dem Ziel eingesetzt, die Möglichkeiten einer umfassenden Wirtschaftsintegration zu prüfen. 1956 wurde der später berühmt gewordene Spaak-Bericht vorgelegt. Auf der Basis der darin unterbreiteten Vorschläge kam es im März 1957 zum Abschluss der – nach dem Tagungsort benannten – so genannten Römischen Verträge, mit denen die EWG und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) gegründet wurden. Ausführlich zu Inhalt und Bedeutung des Spaak-Berichts, 2. Teil, I; dazu Küsters, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, 135 ff. Die Einführung eines gemeinsamen Arbeitsmarktes entsprach der vorherrschenden ökonomischen Theorie, wonach die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine Frage der effizienten Ressourcenallokation sei.7575Vgl. dazu Craig/De Búrca EU Law O’Leary 499 ff. Erwartet wurde ein Fluss des Arbeitskräftepotenzials aus Ländern mit niedrigeren Löhnen in solche mit höheren, sodass sich die Grenzproduktivität der Arbeit innerhalb des Wirtschaftsraums ausgleicht. Der erste Präsident der Europäische Kommission, Walter Hallstein, sprach davon, dass der Vorrang des nationalen

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Arbeitsmarkts abgeschafft und an seine Stelle der Vorrang des gemeinschaftlichen Arbeitsmarkts getreten sei.7676Hallstein, Die europäische Gemeinschaft, 5. Aufl. 1979, 203 f. An gleicher Stelle beschreibt Hallstein eindrucksvoll den Rahmen der Freizügigkeit: „Bei der Freizügigkeit handelt es sich um viel mehr als um Bewegungsfreiheit. Es geht auch um die Nicht-Diskriminierung von fremden Staatsangehörigen aus der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung ua Arbeitsbedingungen. Es geht um das Recht, sich um Arbeit zu bewerben, sich im anderen Land zur Arbeit aufzuhalten und auch darin unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zu bleiben. Alle Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft können den Gewerkschaften ihres Beschäftigungslandes beitreten und in die betrieblichen Personalvertretungen gewählt werden. Sie werden steuerlich und sozialrechtlich gleich den Inländern behandelt. Sie können ihre Familienmitglieder nachkommen lassen, haben Recht auf Wohnraum und zum Erwerb von Grundeigentum“.

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