Der Nukleus des europäischen Arbeitsrechts ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die von Anfang an Teil des gemeinsamen Binnenmarktes war, auch wenn sich die Vorstellung von einem grenzüberschreitenden einheitlichen europäischen Arbeitsmarkt erst allmählich durchsetzte. Der Spaak-Bericht von 1955 verdeutlicht diese Unsicherheiten.74 Die Einführung eines gemeinsamen Arbeitsmarktes entsprach der vorherrschenden ökonomischen Theorie, wonach die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine Frage der effizienten Ressourcenallokation sei.75 Erwartet wurde ein Fluss des Arbeitskräftepotenzials aus Ländern mit niedrigeren Löhnen in solche mit höheren, sodass sich die Grenzproduktivität der Arbeit innerhalb des Wirtschaftsraums ausgleicht. Der erste Präsident der Europäische Kommission, Walter Hallstein, sprach davon, dass der Vorrang des nationalen Seite 22
