Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht binnen sechs Monaten oder binnen einer von Bundes- oder Landesgesetzen festgesetzten kürzeren Frist, so kann ein Fristsetzungsantrag nach § 38 Abs 1 VwGG gestellt werden. Die Bestimmungen zu Eingabengebühr, Schriftsätzen, Anwaltspflicht, Verfahrenshilfe in Verfahren über die Revision sind auch, wie oben angeführt, auf das Verfahren über Fristsetzungsanträge anzuwenden.

