Versäumt eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder erleidet sie dadurch einen Rechtsnachteil, so steht ihr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Sofern nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt, hindert dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht (§ 46 Abs 1 VwGG). Auch eine falsche, unvollständige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung kann Grund für die Bewilligung eines derartigen Antrags bei Versäumnis der Revisionsfrist oder der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages sein (§ 46 Abs 2 VwGG).

