vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

Versäumt eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder erleidet sie dadurch einen Rechtsnachteil, so steht ihr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Sofern nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt, hindert dies die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht (§ 46 Abs 1 VwGG). Auch eine falsche, unvollständige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung kann Grund für die Bewilligung eines derartigen Antrags bei Versäumnis der Revisionsfrist oder der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages sein (§ 46 Abs 2 VwGG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!