vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Wiederaufnahme des Verfahrens

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

Die Wiederaufnahme kann binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds, spätestens aber drei Jahre nach der Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden (§ 45 Abs 1 und 2 VwGG), wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

Seite 122

die Entscheidung wurde durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen (§ 45 Abs 1 Z 1 VwGG) oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!