In zwei Fällen wandelt sich der primär geschuldete Naturalunterhalt in eine Geldunterhaltsschuld, nämlich erstens dann, wenn Kind und Unterhaltsschuldner nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und zweitens im Fall der Verletzung der Unterhaltspflicht (bzw wenn eine solche Verletzung droht). Im ersten Fall ergibt sich der Wandel aus technischen Gründen (Naturalleistungen aus räumlicher Distanz sind schwierig, zeit- und kostenaufwändig und der Gefahr der Bedürfnisverfehlung ausgesetzt), im zweiten folgt er exekutionsrechtlichen Notwendigkeiten (Unmöglichkeit oder zumindest unverhältnismäßige Schwierigkeit der Durchsetzung von Naturalunterhaltsansprüchen).

