Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils (der Natur der Sache entsprechend) Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht (aus Gründen der Durchsetzbarkeit und des Anspruchsschutzes) zur Gänze Geldunterhalt zu leisten.586 Unter bestimmten Voraussetzungen können Naturalleistungen auf den Geldunterhalt angerechnet werden (Näheres ab S 191).

