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III. Selbsterhaltungsfähigkeit und Berufsausbildung

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Selbsterhaltungsfähigkeit

a) Allgemeines

Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit.445445Unbestritten, aus der Rsp zB 1 Ob 626/93 = JBl 1994, 746. Gitschthaler, ÖJZ 1992, 533. Diese tritt unabhängig vom Kindesalter446446Unbestritten, zB 8 Ob 634/91 = EvBl 1992/73; 1 Ob 626/93 = JBl 1994, 746; 1 Ob 2307/96p = JBl 1997, 383; 6 Ob 87/99h = ÖA 1999, 293. dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung („auch außerhalb des elterlichen Haushalts“) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.447447Unbestritten, aus der stRsp mit geringfügigen Variationen zB 4 Ob 502/93 = EF 71.510; 8 Ob 634/91 = EvBl 1992/73; 1 Ob 626/93 = JBl 1994, 746; 3 Ob 7/97v = JBl 1997, 650. Gitschthaler, ÖJZ 1992, 533. Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig,448448StRsp, zB 3 Ob 547/90 = SZ 63/101; 4 Ob 511/91 = RZ 1992/3; 5 Ob 560/94 = EF 77.840. insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann.4494495 Ob 560/94 = ÖA 1995, 152; 2 Ob 77/00p = ÖA 2000, 169. Eine Erwerbsobliegenheit des Kindes besteht erst nach Abschluss oder Scheitern seiner Berufsausbildung (siehe S 166). Danach gelten grundsätzlich die in Potenzielles Einkommen (Anspannungsgrundsatz) auf S 76 dargestellten Regeln, sodass es auch ohne tatsächliche Einkünfte zum Erlöschen der Unterhaltspflicht wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit kommen kann.

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