1. Selbsterhaltungsfähigkeit
a) Allgemeines
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit.445 Diese tritt unabhängig vom Kindesalter446 dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung („auch außerhalb des elterlichen Haushalts“) für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist.447 Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig,448 insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst nicht finanzieren kann.449 Eine Erwerbsobliegenheit des Kindes besteht erst nach Abschluss oder Scheitern seiner Berufsausbildung (siehe S 166). Danach gelten grundsätzlich die in Potenzielles Einkommen (Anspannungsgrundsatz) auf S 76 dargestellten Regeln, sodass es auch ohne tatsächliche Einkünfte zum Erlöschen der Unterhaltspflicht wegen fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit kommen kann.

