1. Anwendung auf Virtuelle Vermögenswerte, insb. Virtuelle Währungen
Das ZAG in seiner aktuellen Fassung regelt vorwiegend aufsichtsrechtliche Angelegenheiten für Zahlungsdienstleister und Zahlungsinstitute, was E-Geld-Emittenten und E-Geld-Institute einschließt. Hierbei definiert § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG E-Geld-Emittenten als Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne zugleich E-Geld-Emittenten im Sinne der Nr. 2-4 zu sein (E-Geld-Institute). Hierbei handelt es sich zugleich um Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZAG, wenn sie zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen sind nach dem ZAG und Zahlungsdienste erbringen. Die BegrifSeite 235
