Zentrale Vorschrift zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland ist das Geldwäschegesetz (GwG). Dessen Durchführung obliegt der jeweils nach § 50 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde, nach § 50 Nr. 1 lit. a bis i GwG ist dies in der Mehrzahl der Fälle und gemäß § 50 Nr. 1 lit. b und g GWB auch für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute die BaFin.
