Die kleine Kronzeugenregelung des § 41a StGB ermöglicht es, die wegen einer Kronzeugentat zu verhängende Strafe beträchtlich zu mildern. Diese außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden hat nach den Vorschriften des § 41 StGB zu erfolgen. § 41 StGB sieht vor, dass die Mindeststrafdrohung der in Rede stehenden Delikte beträchtlich herabgesetzt wird. Anschließend erfolgt die Festsetzung der konkreten Strafe innerhalb dieses neuen Rahmens. Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 41 Abs 1 und 2 StGB ist damit ein Akt der Strafzumessung im engeren Sinn378. Sie soll dazu dienen, auch in atypisch leichten Fällen eine schuldangemessene Strafe zu verhängen379. Formale Voraussetzung für die außerordentliche Strafmilderung gemäß §§ 41, 41a StGB ist, dass die Strafdrohung eine normierte Strafuntergrenze vorsieht. Gibt es eine solche nicht, bestehen von vornherein keine Hindernisse, auch bei Bagatellfällen eine der Tatschuld angemessene Strafe zu verhängen380. Daher kommt für denjenigen, der eine kriminelle Vereinigung gemäß § 278 StGB nur gründet, sich aber nicht an ihr beteiligt, die Heranziehung der §§ 41, 41a StGB mangels Strafuntergrenze nicht in Frage.

