§ 205 Abs 1 letzter Satz StPO gilt auch im Bereich der Kronzeugenregelung. Demnach kann der Kronzeuge bis zum endgültigen Rücktritt von der Verfolgung jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Dieses Antragsrecht unterstreicht die Unschuldsvermutung, denn es soll dem Kronzeugen ermöglichen, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf in einem ordentlichen Verfahren prüfen zu lassen887.
Siehe dazu Schroll in WK-StPO § 205 Rz 7 mwN.
