Muss das Verfahren während offener Leistungsfrist fortgesetzt werden, ergeben sich bei der Kronzeugenregelung keine Besonderheiten im Vergleich zur herkömmlichen Seite 166 Diversion. Drei Szenarien können die Fortsetzung notwendig machen: unzureichende Leistung des Beschuldigten, Delinquenz in der Probezeit und nachträglicher Wegfall der Diversionsvoraussetzungen gemäß § 209a Abs 1 und 2 StPO.

