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I. Fortsetzung während offener Leistungsfrist

Haudum1. AuflFebruar 2013

Muss das Verfahren während offener Leistungsfrist fortgesetzt werden, ergeben sich bei der Kronzeugenregelung keine Besonderheiten im Vergleich zur herkömmlichen

Seite 166

Diversion. Drei Szenarien können die Fortsetzung notwendig machen: unzureichende Leistung des Beschuldigten, Delinquenz in der Probezeit und nachträglicher Wegfall der Diversionsvoraussetzungen gemäß § 209a Abs 1 und 2 StPO.

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