Nach dem Verfolgungsverzicht unter Vorbehalt gemäß § 209a Abs 3 StPO ist eine Wiederaufnahme der Verfolgung abweichend von § 205 Abs 1 StPO nur unter den Voraussetzungen des § 209a Abs 4 StPO möglich. Demnach kann der Beschuldigte Seite 167 weiter verfolgt werden, wenn er die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt hat (1.), die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren (2.), keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten (3.) oder nur Verschleierungszwecken dienten (4.).

