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II. § 933b und GRUG (Schoditsch)

Schoditsch1. AuflApril 2022

A. Entwicklung des § 933b aF

Das Konzept eines gewährleistungsrechtlichen Regressanspruchs des Händlers gegenüber seinem Verkäufer existiert im österreichischen Recht seit dem GewRÄG 2001.88Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBl I 48/2001. Auf der Grundlage des Art 4 der Verbrauchsgüterkauf-RL (im Folgenden: VGKRL)99Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl L 1999/171, 12–16. wurde § 933b aF eingeführt, der bereits einen Regressanspruch des Händlers vorsah.1010RV 422 BlgNR XXI. GP 21 f. Näher dazu B. Jud, Zum Händlerregress im Gewährleistungsrecht, ÖJZ 2000, 661. Strittig war dabei die Unionsrechtskonformität dieser Bestimmung,1111 B. Jud, Regressrecht des Letztverkäufers, Art 4 der RL 99/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf und die Reform in Österreich und Deutschland, ZfRV 2001, 201 (211 f); Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht (2001) 207 ff; Raffaseder, Der „Besondere Rückgriff“ nach § 933b ABGB im Lichte der jüngeren Judikaturentwicklung, JBl 2016, 82. wobei insb über die Höhe des Regressanspruchs

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des Händlers debattiert wurde.1212Statt vieler P. Bydlinski in KBB6 § 933b Rz 11 f mwN; Wilhelm, Der Händlerregress an der Schnittstelle von Privat- und Gemeinschaftsrecht, ecolex 2003, 231. Bislang hat der OGH allerdings eine Vorlage des § 933b aF zur Auslegung an den EuGH abgelehnt.1313OGH 3 Ob 142/16b ecolex 2017, 505 (versteckter Mangel und absolute Gewährleistungsfrist des § 933b Abs 2 S 2 ABGB aF).

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