Bevor die Neuerungen des Händlerregresses besprochen werden, bedarf es im ersten Schritt der Klärung der Anwendungsvoraussetzungen des § 933b idF GRUG. Der Rückgriffsanspruch des Händlers knüpft an zwei Kriterien an: Einerseits die tatsächliche Gewährleistung des Händlers gegenüber dem Endabnehmer,19 andererseits eine bestimmte Form der Lieferkette.20 Nach dem Wortlaut des § 933b Abs 1 ist hinsichtlich der Lieferkette erforderlich, dass ein unternehmerischer Händler einem Verbraucher als Endabnehmer Gewähr geleistet hat; der Verkäufer des Händlers („Vormann“) muss wiederum ein Unternehmer sein. Der Händlerregress setzt also eine Lieferkette in Form eines Verbraucher-Unternehmer-Unternehmer-Verhältnisses voraus (C2B2B).21 Nach den Materialien entschied sich der Gesetzgeber bewusst dafür, die personelle Konfiguration an § 933b aF anzuknüpfen. Der Beschränkung auf unternehmerische Vormänner liegt der Gedanke zugrunde, dass den Verbraucher als Vormann keine zeitlich und uU auch inhaltlich erweiterte Gewährleistungspflicht gegenüber §§ 922 ff ABGB treffen soll. Die weitere Eingrenzung auf einen unternehmerischen Händler und einen Konsumenten als Endabnehmer betont wiederum den Ausnahmecharakter des § 933b ABGB.22 Insgesamt wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 933b möglich eng stecken und bringt dafür triftige Gründe vor.23
