Hat der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten auch die Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 VbVG ausgelöst, so stellt sich die Frage, unter welchen Umständen die Kooperation des Beschuldigten auch den Verband zum Kronzeugen macht. Für eine solche Zurechnung kommen drei Möglichkeiten in Betracht:
Der Beschuldigte muss bei seiner Zusammenarbeit ausdrücklich oder konkludent erklären, dass er auch für den Verband handelt (1.);
