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I. Verbrechensopfergesetz (Jauk)

Jauk1. AuflApril 2023

A. Grundsätzliche Anmerkungen zum VOG

Seit 1972 gibt es in Österreich ein Verbrechensopfergesetz. Es soll Opfern von Verbrechen unter bestimmten Voraussetzungen Hilfeleistungen gewähren, weil Ansprüche von Privaten nicht oder nur mit großer Verspätung realisierbar sind.11Vgl Ernst, 20 Jahre Verbrechensopfergesetz – VOG, ÖJZ 1992, 488. Hintergrund für das VOG war der Gedanke, dass der Staat die mangelnde Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen des Opfers gegen die schädigende Person in Form einer Vorleistung ausgleichen solle.22Vgl Ernst/Prakesch, Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (1992) 6. Damit sollte kein neuer Anspruch auf Schadloshaltung geschaffen werden, sondern als Ausdruck des Fürsorge- und Subsidiaritätscharakters des Gesetzes übernimmt der Bund Pflichten der schädigenden Person, erbringt an das Opfer anstelle dieser Leistungen und fordert sie im Regressweg von der schädigenden Person zurück.33Vgl ErläutRV 40 BlgNR 13. GP 7; Ernst, ÖJZ 1992, 488; Ernst/Prakesch, Gewährung von Hilfeleistungen 6; so auch VwGH 2011/11/0102.

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