A. Voraussetzungen
§ 373a StPO139 räumt einer am Strafverfahren privatbeteiligten Person oder deren Erb*innen auf Antrag bei rechtskräftiger Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung sowie wegen einer Schädigung am Vermögen140 die Möglichkeit ein, einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme zu beantragen. Hintergrund dieser Bestimmung ist das Faktum, dass die Durchsetzung von Ansprüchen des Opfers gegen die schädigende Person mitunter durch den Vollzug der staatlichen Strafe behindert wird.141 Es geht damit in § 373a StPO nicht darum, dass die verurteilte Person mittellos oder eine Exekution auf die zuerkannte Entschädigung nicht erfolgversprechend ist142, sondern lediglich darum, dass „offenbar“, dh wahrscheinlich143, die alsbaldige Zahlung der Entschädigungssumme oder eines Teils davon ausschließlich oder überwiegend dadurch vereitelt wird, dass an der verurteilten Person die im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird. Die alsbaldige Zahlung wird durch jede, nicht bloß ganz unbedeutende Verzögerung, die durch den Vollzug der Strafe herbeigeführt wird, vereitelt.144 Geringere Verzögerungen sind dagegen zumutbar.145
