Um die Unstimmigkeiten zu vermeiden, die aus der derzeitigen Verweisungskette von § 41a auf § 41 Abs 3 und von dort wiederum auf die §§ 43, 43a StGB resultieren, erscheint es sinnvoll, die außerordentliche (teil-)bedingte Strafnachsicht für Kronzeugen in § 41a StGB autonom zu regeln, indem ein Abs 4 für die bedingte und ein Abs 5 für die teilbedingte Strafnachsicht angefügt werden. Aufgrund dieser Regelung von Strafzumessung ieS und Strafzumessung iwS in einer Bestimmung sollte die Überschrift des § 41a StGB „Außerordentliche Strafzumessung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden“ lauten.

