Bei der Außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden gemäß § 41a StGB handelt es sich um eine kleine materiellrechtliche Kronzeugenregelung, die Mitglieder delinquenter Gruppierungen dazu ermutigen Seite 75 soll, sich aus ihren Gruppen zu lösen und den Strafverfolgungsbehörden ihr Wissen zu offenbaren.

