vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kapitel 4: Die Kronzeugenregelungen des Kartellrechts

Haudum1. AuflFebruar 2013

Wesentlicher Eckpfeiler jeder gesunden Wirtschaftsordnung ist ein funktionierender Wettbewerb448448 Häberle, Kronzeugenmitteilung 19; Europäische Kommission, Glossar 53; Hölzl in Thanner/Soyer/Hölzl 35; vgl zum Begriff des Wettbewerbs Künzle, Wettbewerb 6 ff mwN; Puffer-Mariette, Effektivität 13.. Das Prinzip des freien Wettbewerbs ist im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich anerkannt und bietet neben Leistungsanreizen für den Einzelnen auch gesamtgesellschaftlich positive Wirkungen, indem es die allgemeine Wohlfahrt steigert. Ein funktionierender Wettbewerb hat niedrigere Preise, höhere Produktqualität, mehr Produktvielfalt, Innovation und Effizienzsteigerung zur Folge449449 Häberle, Kronzeugenmitteilung 19; Reidlinger/Hartung, Kartellrecht 17; Koenig/Schreiber, Wettbewerbsrecht 4.. Er liegt im Interesse der Wirtschafts- und Standortpolitik, im Interesse der Schaffung von Arbeitsplätzen, im Interesse der Entwicklung neuer und innovativer Produkte - und damit im Interesse der Konsumenten450450 Thanner in Thanner/Soyer/Hölzl 2; Künzle, Wettbewerb 18.. Der freie Wettbewerb ist ein entscheidender Faktor für die Begrenzung von wirtschaftlicher Macht451451Vgl auch Rupp in Mestmäcker 190 ff; Stockenhuber, Kartellrecht 2; Hetzel, Kronzeugenregelungen 29; Dannecker in Schick/Hilf 50 mwN. und vermeidet das Entstehen von Abhängigkeiten. Herrscht hingegen kein Wettbewerb zwischen den Anbietern, so hat der Verbraucher keine Wahl und muss sich mit dem vorhandenen Angebot begnügen452452Vgl Gugerbauer, Kartellrecht Österreichs und der Europäischen Union http://www.kartellrecht.at/Kartellrecht-Skriptum.pdf (08.07.2011) 4 f..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte