Rechtsschutzversicherer haben üblicherweise – jedenfalls im Zivilverfahren – ein reges wirtschaftliches Interesse am Prozessgewinn des VN, zumal sich die Regelungen zur Kostenübernahme an den zivilprozessualen Normen zur Kostentragung orientieren. Danach trägt grs die unterlegene Partei die Vertretungs- und Gerichtskosten.1 An diese wirtschaftlichen Überlegungen knüpft Art 9 ARB an, der es dem VR ua ermöglichen soll, die Übernahme von Prozesskosten unter bestimmten Umständen – gänzlich oder zum Teil – abzulehnen, obwohl alle üblichen Deckungsvoraussetzungen erfüllt sind:
