Art 12 SE-VO schreibt die Eintragung der SE in ein nach dem Recht des Sitzstaates bestimmtes Register vor. Gemäß § 2 Abs 1 SEG sind für die Eintragung ins Firmenbuch die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Vorschriften anzuwenden (siehe insb §§ 28 ff AktG [Anmeldung]; §§ 3 und 5 FBG [Eintragung]).

