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A. Allgemeines

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4220
Die SE-VO räumt in Art 38 lit b der Satzung der SE das Recht ein, zwischen dem dualistischen System (Vorstand, Aufsichtsrat), das der Organisation österreichischer Aktiengesellschaften entspricht, und dem monistischen System (Board-

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