Für die Firma sind außer Art 11 SE-VO die nationalen firmenrechtlichen Bestimmungen anzuwenden (Art 9 Abs 1 lit c ii SE-VO; siehe §§ 17 ff UGB, insb das Irreführungsverbot des § 18 UGB). Jedenfalls muss der Firma der Zusatz „SE“ voran- oder nachgestellt werden (Art 11 Abs 1 SE-VO). In der Mitte der Firma darf dieser Zusatz somit nicht stehen. Der Rechtsformzusatz SE darf nur von Europäischen Aktiengesellschaften geführt werden (Art 11 Abs 2 SE-VO).

