Eingangs dieses Abschnitts wurde bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Kronzeugenregelung des § 209a StPO eine Bestimmung schaffen wollte, die ein ressourcenschonendes Ermittlungsinstrument darstellt, das ein hohes Maß an Berechenbarkeit für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit aufweist und ausreichend Anreize bietet, sich als Kronzeuge zur Verfügung zu stellen. Sie sollte ein praxistaugliches Werkzeug sein, das den Nutzen eines Kronzeugen für die Strafverfolgung und die Zwecke des Strafrechts in den Vordergrund stellt und hinreichend Rechtsschutz gewährleistet1011.

