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I. Einleitung

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

§§ 69ff VersVG enthalten detaillierte Bestimmungen über die Veräußerung einer versicherten Sache, insb hinsichtlich des Überganges des Versicherungsschutzes auf den Erwerber und hinsichtlich der Möglichkeiten, den Versicherungsvertrag anlässlich der Veräußerung aufzukündigen. Darüber hinaus enthält für die Betriebshaftpflichtversicherung in § 151 Abs 2 VersVG die Bestimmung, wonach der Haftpflicht-Versicherungsvertrag infolge der Veräußerung des haftpflichtversicherten Unternehmens auf den Unternehmenserwerber übergeht. Für die Rechtsschutzversicherung wurde in der Vergangenheit eine analoge Anwendung der Regeln der §§ 69ff VersVG auf die Veräußerung eines rechtsschutzversicherten Unternehmens abgelehnt; § 69 VersVG decke eben die Veräußerung einer „versicherten Sache“ ab, sodass dessen Regeln über den Vertragsübergang nur auf die Aktivenversicherung, jedoch nicht auf die Rechtsschutzversicherung als Passivenversicherung anzuwenden sind.11Vgl Palten in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG, § 69 Rz 6ff.

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