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III. Allgemeiner Vertragsrechtsschutz und Anspruchsobergrenze

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

A. Grundsätzliches zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (AVRS)

Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz des Art 23 ARB spielt in der Praxis – sowohl im Privat- wie auch im Betriebsbereich – eine große Rolle. Nach der primären Risikobeschreibung des Art 23.2. ARB umfasst der Versicherungsschutz dabei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des VN über unbewegliche Sachen.5858Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt idZ auch die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (Art 23.2.1.2. Satz). Damit sind die in der Praxis häufig vorkommenden Rechtsstreitigkeiten aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen,5959Rechtliche Auseinandersetzungen aus Liegenschaftskäufen sind demnach von der primären Risikobeschreibung des AVRS nicht umfasst. Unternehmenskauf- und -pachtverträge finden als Verträge über bewegliche Sachen hingegen im AVRS grs Deckung. Vgl dazu im Detail Waldeck in Garo/Kath/Kronsteiner (Hrsg), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015), F6–036f. diverse Werk- (insb Reparatur-) Verträge udgl grs vom AVRS umfasst.6060Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw sonstigen Werkverträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt werden (Art 23.2.2. ARB).

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