A. Grundsätzliches zum Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (AVRS)
Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz des Art 23 ARB spielt in der Praxis – sowohl im Privat- wie auch im Betriebsbereich – eine große Rolle. Nach der primären Risikobeschreibung des Art 23.2. ARB umfasst der Versicherungsschutz dabei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des VN über unbewegliche Sachen.58 Damit sind die in der Praxis häufig vorkommenden Rechtsstreitigkeiten aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen,59 diverse Werk- (insb Reparatur-) Verträge udgl grs vom AVRS umfasst.60
